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Pflichten des Arbeitgebers bei Mehrfachbeschäftigungen

Bei Mehrfachbeschäftigungen müssen insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

• Die öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes dürfen durch eine Mehrfachbeschäftigung nicht verletzt werden. Das bedeutet, dass insbesondere die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche, Ruhezeiten, freie Halbtage usw. über sämtliche Beschäftigungen hinweg eingehalten werden müssen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erklärt in diesem Zusammenhang vollumfänglich die Arbeitgeber für verantwortlich und auferlegt ihnen gerade bei Teilzeitbeschäftigten eine erhöhte Kontrollpflicht.

Es empfiehlt sich daher, in Teilzeitarbeitsverträgen festzuhalten, ob und welche Arbeiten für Dritte erlaubt oder anzeigepflichtig sind und die Arbeitnehmer auf die zwingenden Vorschriften des Arbeitsgesetzes hinzuweisen. Zudem ist im Hinblick auf die Arbeitszeitvorschriften eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten.

• Punkto Pensionskasse wird für jede Beschäftigung einzeln geprüft, ob die Mitarbeiterin den Mindestlohn für die obligatorische Versicherung von 20‘880 Franken erreicht. Nur dann ist die Mitarbeiterin obligatorisch versichert. Allerdings dürfen Unternehmen bei jeder einzelnen Stelle den so genannten Koordinationsbetrag davon abziehen.

• Ist ein Versicherter gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig (z.B. im Aussendienst) und erleidet er dabei einen Berufsunfall, so übernimmt diejenige Gesellschaft, bei der die grösste Lohnsumme versichert ist, die Führung unter Absprache mit den übrigen Versicherern. Die Versicherer der andern Arbeitgeber beteiligen sich an den ausgerichteten Versicherungsleistungen im Verhältnis der jeweiligen Lohnsummen.

• Bei einem Nichtbetriebsunfall (NBU) sieht das Unfallversicherungsgesetz (UVG) vor, dass bei Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber sich derjenige Versicherer mit dem Fall beschäftigen muss, bei dessen Kunden der Versicherte zuletzt gearbeitet hat. Für die Taggeldberechnung sind die Einkommen aller Arbeitgeber zu berücksichtigen. Die bisherige Gerichtspraxis ging aber immer nur von sogenannt kongruenten Löhnen aus (Äquivalenzprinzip). D.h. bei einem Nichtberufsunfall wurden nur Löhne mitgezählt, die auch gegen NBU-versichert waren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitgeber bei einer Schadensmeldung ihrer Mitarbeiter die Frage, ob ein weiteres Arbeitsverhältnis besteht, abklären müssen. Vielfach geht die diesbezügliche Abklärung – vor allem bei Teilzeitbeschäftigten – vergessen.

• Sollten weitere Punkte nicht klar definiert sein, müssen diese zwischen den Arbeitgebern geregelt werden.

Für zusätzliche Fragen steht Ihnen Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (+44 384 42 09) gerne zur Verfügung.