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Revidierte CO2-Verordnung: Neue Rahmenbedingungen zur Befreiung von der CO2-Abgabe

Am 1. Januar 2013 treten das revidierte CO2-Gesetz und die dazugehörige CO2-Verordnung in Kraft. Sie setzen neue Rahmenbedingungen für die Schweizer Klimapolitik bis 2020. So erfahren auch die Voraussetzungen und das Vorgehen zur Befreiung von der CO2-Abgabe grössere Änderungen. Die neuen Befreiungsmöglichkeiten, der veränderte Rückverteilungsmechanismus und die Aussicht auf eine steigende Abgabenhöhe dürfte die Abgabenbefreiung für mehr Unternehmen als bisher interessant machen. Die Befreiung von der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 muss bis zum 1. Juni 2013 beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragt werden. Am 28. Januar 2013 informiert Swissmem interessierte Unternehmen in einem Nachmittagsseminar über die neuen Vorschriften.

Am 30. November 2013 hat der Bundesrat die neue CO2-Verordnung verabschiedet. Sie ergänzt das totalrevidierte CO2-Gesetz, das von den eidgenössischen Räten im Dezember 2011 beschlossen wurde. Gesetz und Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft und regeln die Schweizer Klimapolitik im Zeitraum 2013-2020.


Eckpunkte der CO2-Verordnung
Die CO2-Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des CO2-Gesetzes. Sie regelt unter anderem:

  • Die Aufteilung des Verminderungsziels von minus 20% gegenüber 1990 auf die verschiedenen Sektoren. Vom Gebäudesektor wird bis 2020 eine Reduktion der CO2-Emissionen um 40%, vom Verkehrssektor um 10% und von der Industrie um 15% erwartet.
  • Die Höhe der CO2-Abgabe. Wird das Zwischenziel für den CO2-Ausstoss aus Brennstoffen im Jahr 2012 verfehlt, erhöht sich die CO2-Abgabe ab dem 1. Januar 2014 von heute 36 auf 60 Franken pro Tonne CO2. In weiteren Schritten kann die Abgabe bis 2020 auf maximal 120 Franken pro Tonne CO2 erhöht werden.
  • Die Rückverteilung der Abgabe. Ein Teil der Einkünfte aus der CO2-Abgabe wird für das Gebäudeprogramm verwendet, der Rest an Bevölkerung und Unternehmen zurückverteilt. Neu kommen alle Unternehmen, also auch jene, die sich von der Abgabe befreien lassen, in den Genuss der Rückverteilung.
  • Die Befreiung von der CO2-Abgabe. Unternehmen erhalten auch weiterhin die Möglichkeit, sich von der CO2-Abgabe befreien zu lassen. Neu legt die CO2-Verordnung die hierfür berechtigten Wirtschaftszweige fest. Auf welche Weise sich ein Unternehmen befreien lassen kann, hängt unter anderem von der Höhe seiner CO2-Emissionen ab. Die grössten Unternehmen werden ins Emissionshandelssystem eingebunden, das in Zukunft mit dem Emissionshandelssystem der EU verknüpft werden soll. Kleinere Emittenten können sich befreien lassen, indem sie sich gegenüber dem Bund zu einem Verminderungsziel verpflichten.
  • Eine neue Kompensationspflicht für die Importeure von Treibstoffen. Diese ersetzt das bisherige System des Klimarappens. Als weitere Massnahme im Verkehrsbereich werden die CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen weitergeführt.
  • Die Einrichtung eines Technologiefonds. Dieser wird mit jährlich 25 Millionen Franken aus den Einnahmen der CO2-Abgabe gespeist. Die Mittel werden zur Gewährung von Bürgschaften an Unternehmen eingesetzt, die innovative, emissionsarme Technologien entwickeln.

Neue Rahmenbedingungen und Fristen für die Abgabenbefreiung
Für die produzierende Industrie sind insbesondere die Bestimmungen zur Befreiung von der CO2-Abgabe von Interesse. Neu regelt die CO2-Verordnung in Anhang 5, welche Wirtschaftszweige sich von der Abgabe befreien lassen können. Unternehmen aus diesen Branchen stehen abhängig von der Höhe der jährlichen CO2-Emissionen und ihren bisherigen Verpflichtungen unterschiedliche Wege zur Befreiung offen. Die neuen Befreiungsmöglichkeiten, der veränderte Rückverteilungsmechanismus und die Aussicht auf eine steigende Abgabenhöhe dürfte die Abgabenbefreiung für mehr Unternehmen als bisher interessant machen. Um festzustellen, ob und auf welchem Weg ein Unternehmen sich von der Abgabe befreien kann, lohnt es sich, frühzeitig erste Abklärungen vorzunehmen. Unternehmen, die nach Artikel 66 der CO2-Verordnung die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, müssen ihr Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 beim BAFU einreichen.  


Swissmem-Seminar am 28. Januar 2013
Um die Mitgliedunternehmen über die neuen Möglichkeiten und Anforderungen der Abgabenbefreiung zu orientieren, führt Swissmem am 28. Januar am Nachmittag gemeinsam mit der Energieagentur der Wirtschaft (EnAW) ein Informationsseminar durch. Referenten von der EnAW, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und betroffenen Unternehmen informieren darüber, wer sich zukünftig von der Abgabe befreien lassen kann und was es dabei zu beachten gilt. Link zu Programm und Anmeldung
Weitere Informationen
Anfang 2013 plant das BAFU die Publikation einer Vollzugsmitteilung, die die Bestimmungen der CO2-Verordnung konkretisiert und erläutert. Bereits heute bietet das BAFU auf seiner Website einen Überblick über die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen. Informationen über das konkrete Vorgehen zur Abgabenbefreiung bietet die Energieagentur der Wirtschaft (EnAW). Bei Swissmem steht Ihnen Dr. Sonja Studer, Ressortleiterin Energie für weitere Auskünfte zur Verfügung: Tel. 044 384 4866, e-mail s.studernoSpam@swissmem.ch.