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Stolperstein bei der Firmenexpansion nach China

Bei der Firmenexpansion nach China sollte unbedingt darauf geachtet werden, vor der Gründung den Firmennamen als Marke einzutragen. Sonst kann es passieren, dass Geschäftemacher aus dieser Situation Kapital schlagen.

Freundlicherweise wurden wir von einer Mitgliedfirma über ihre Erfahrungen bei der Firmenexpansion nach China informiert, welche wir gerne an unsere Mitgliedschaft weitergeben. Denn offensichtlich handelt es sich nicht um einen Einzelfall.

Errichtet eine ausländische Firma eine Zweigniederlassung in China oder gründet sie dort eine Tochtergesellschaft, wird der Gründungsprozess veröffentlicht. Hat die ausländische Firma vor diesem Errichtungsakt unterlassen, den Firmennamen als Marke in China einzutragen oder eine bestehende Eintragung nach deren Ablauf zu verlängern, schlagen Geschäftemacher («Piraten») aus dieser Situation Kapital.

Aufgrund der Publikation über die Gründung wird von den «Piraten» geprüft, ob der Firmenname als Marke geschützt ist. Ist dies nicht (mehr) der Fall, können die «Piraten» den Firmennamen als Marke auf ihren eigenen Namen registrieren lassen.

Damit machen sie sich eine Eigenheit des Markenrechts zu Nutzen. Denn im Markenrecht wird grundsätzlich im Registrierungszeitpunkt die Berechtigung an der Marke nicht geprüft, sondern lediglich kontrolliert, ob bereits ein Eintrag besteht. Besteht kein Eintrag, wird die Marke auf den Namen des Antragstellers eingetragen. Aus der Sicht des Markenamts erfolgt ein solcher Eintrag zu Recht, weil die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Wenn die Zweigniederlassung oder die neu gegründete Tochtergesellschaft in guten Treuen ihren Firmennamen in China benutzt, geschieht dies - aufgrund des Markeneintrags - in ungerechtfertigter Weise. In der Folge wird die Firma per Einschreiben auf die Markenverletzung aufmerksam gemacht und ihr mitgeteilt, dass durch den «Berechtigten» administrative Massnahmen gegen sie ergriffen worden sind.

Diese administrativen Massnahmen sind in China sehr einschneidend und umfassen in der Regel gar ein Importverbot für die Produkte der ausländischen Firma. Faktisch kommt somit der Vertrieb in China vollständig zum Erliegen.

Wie in anderen Ländern könnte nun die ausländische Firma auch in China den Rechtsweg beschreiten. Weil sich die gerichtliche Durchsetzung in China jedoch häufig als schwierig und langwierig herausstellt und darüber hinaus der Ausgang des Verfahrens nicht vorhergesehen werden kann, ist der Rechtsweg in der Regel keine Option. Hinzu kommt, dass die «Piraten» so vorgehen, dass eine allfällige Klage des ausländischen Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich eines ländlichen Gerichts fällt, was die Situation für das ausländische Unternehmen in vielerlei Hinsicht noch verschlimmert.

Weil das ausländische Unternehmen aufgrund des bestehenden Importverbots mit dem Rücken zur Wand steht, bleibt diesem faktisch nichts anderes übrig, als mit den «Piraten» über die Übertragung der Markenberechtigung zu verhandeln. Auf diese Weise stecken die «Piraten» nicht selten beachtliche Summen ein. Es gilt damit, das Folgende zu beachten:

  • Wichtige Markenzeichen sollten auch in China ordnungsgemäss registriert werden, auch wenn dies Fälscher nicht davon abhält, die Marke unrechtmässig zu verwenden.
  • Bei einer Niederlassungs- oder Firmengründung darf die Eintragung von Markenzeichen nicht ausser Acht gelassen werden.
  • Der Gründungsprozess sollte erst nach Abschluss der Markenregistrierung eingeleitet werden.
  • Es lohnt sich, für die Markenregistrierung und den Gründungsprozess kompetenten Rechtsrat vor Ort beizuziehen.

Bei Fragen steht Ihnen Urs Meier (044 384 48 10) gerne zur Verfügung.