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VerschÀrfung der Solidarhaftung im Bauhaupt- und Baunebengewerbe

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FĂŒr das Bauhaupt- und Baunebengewerbe gilt ab 15. Juli 2013 eine verschĂ€rfte Solidarhaftung. Der Erstunternehmer haftet solidarisch fĂŒr alle Subunternehmer in der Vergabekette. Um sich von der Haftung zu befreien, muss belegt werden, dass die Sorgfaltspflicht bezĂŒglich Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen erfĂŒllt wurde.

Am 14. Dezember 2012 hat das Parlament - entgegen den Bestrebungen der Arbeitgeber (vgl. <link record:tt_news:11815 - internal-link>Bericht vom 22. August 2012</link>) - die im Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20) bereits existierende Solidarhaftung fĂŒr das Bauhaupt- und Nebengewerbe verschĂ€rft. Die Umsetzung der Solidarhaftung wurde in der Entsendeverordnung (EntsV; RS 823.201) konkretisiert. Unter der FederfĂŒhrung des Staatssekretariats fĂŒr Wirtschaft (SECO) hat eine Expertengruppe einen Verordnungsentwurf erarbeitet. Im Rahmen einer konferenziellen Anhörung vom 8. Mai 2013 begrĂŒsste die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer den Verordnungsentwurf, welchen der Bundesrat am 26. Juni 2013 verabschiedet hat. Das revidierte Gesetz und die geĂ€nderte Verordnung treten am 15. Juli 2013 in Kraft. Die verschĂ€rfte Solidarhaftung gilt fĂŒr das Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Als Dienstleistungserbringungen auf dem Sektor des Bauhaupt- und Baunebengewerbes gelten alle TĂ€tigkeiten, welche die Fertigstellung, die Wiederinstandstellung, den Unterhalt, die Änderung oder den Abbruch von Bauten umfassen (im einzeln definiert in Art. 5 EntsV). Die Solidarhaftung ermöglicht es, dass der Erstunternehmer fĂŒr die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer haftbar gemacht werden kann. Werden die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von einem Subunternehmer nicht eingehalten, kann der Erstunternehmer neu zivilrechtlich fĂŒr die Arbeitnehmerforderungen belangt werden. Er haftet solidarisch fĂŒr jeden einzelnen Subunternehmer innerhalb einer Vergabekette. Da der Erstunternehmer nur subsidiĂ€r zum Subunternehmer haftet, muss der Arbeitnehmer zuerst seinen eigenen Arbeitgeber erfolglos belangen, bevor er seine AnsprĂŒche vom Erstunternehmer einfordern kann. Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten innerhalb der Auftragskette die nach den UmstĂ€nden gebotene Sorgfalt bezĂŒglich Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist insbesondere erfĂŒllt, wenn er sich vom Subunternehmer glaubhaft darlegen lĂ€sst, dass dieser die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhĂ€lt. Die Sorgfaltspflicht besteht grundsĂ€tzlich aus drei Elementen, die je nach den UmstĂ€nden mehr oder weniger Gewicht haben können. Der Erstunternehmer muss im Einzelfall entscheiden, welches Mass an Sorgfalt er gegenĂŒber einem bestimmten Subunternehmer anwendet und welchen Elementen er mehr oder weniger Gewicht geben muss. Diese drei Elemente umfassen:

  1. Darlegung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 8b Abs. 1 und 2 EntsV): Der Erstunternehmer muss sich vom Subunternehmer anlĂ€sslich der Vergabe der Arbeiten anhand von Dokumenten glaubhaft darlegen lassen, dass dieser sich an die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen hĂ€lt.
  2. Vertragliche Vorkehrungen (Art. 8c EntsV): Der Erstunternehmer muss im Werkvertrag mit dem Subunternehmer die allfĂ€llige Weitervergabe an einen zweiten und dritten Subunternehmer regeln. Er muss sich vertraglich zusichern lassen, dass jede Weitervergabe von ihm genehmigt werden muss. Zudem kann er sich einen vertraglichen Anspruch auf die Angaben zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen zur ErfĂŒllung der Sorgfaltspflicht einrĂ€umen lassen.
  3. Organisatorische Massnahmen (Art. 8c EntsV): ZusĂ€tzlich sind organisatorische Massnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass der Erstunternehmer anlĂ€sslich jeder Weitervergabe von Arbeiten innerhalb seines Bauprojekts den jeweils ausfĂŒhrenden Subunternehmer vorgĂ€ngig ĂŒberprĂŒfen kann. Zu diesem Zweck muss er sich vor Ort auf der Baustelle eine Übersicht verschaffen, um sicherzustellen, dass kein Subunternehmer auf der Baustelle tĂ€tig ist, den er nicht ĂŒberprĂŒft hat.

Die Solidarhaftung verlangt somit vom Erstunternehmer eine gewisse Sorgfaltspflicht bei der Weitervergabe der Arbeiten an seine Subunternehmer, die sich jeweils nach den UmstĂ€nden im Einzelfall richtet. Die EntsV gibt Hinweise, anhand welcher Dokumente der Subunternehmer dem Erstunternehmer darlegen kann, dass er sich an die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen hĂ€lt. Mit dem Einholen von Dokumenten allein ist die Sorgfaltspflicht jedoch nicht in jedem Falle erfĂŒllt. So kann auch der offerierte Werkpreis dem Erstunternehmer einen Hinweis liefern, ob der Subunternehmer sich an die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen hĂ€lt. Dem Erstunternehmer muss aufgrund der gesamten gegebenen UmstĂ€nde im Einzelfall glaubhaft erscheinen, dass der Subunternehmer sich an die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen hĂ€lt. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Checkliste fĂŒr den Nachweis der Sorgfaltspflicht zu erstellen. Die neue Regelung zur Solidarhaftung ist nur anwendbar, wenn der Vertrag, mit dem der Erstunternehmer die Arbeiten an den ersten Subunternehmer ĂŒbertragen hat, nach dem 15. Juli 2013 abgeschlossen wurde. Das SECO stellt auf seiner Homepage eine Reihe von Musterdokumenten zur VerfĂŒgung, welche die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen. Sie sollen den betroffenen Erst- und Subunternehmern eine Hilfestellung geben, ihre Verwendung ist jedoch nicht zwingend. Zudem sind weiterfĂŒhrende Informationen unter folgendem Link abrufbar: <link www.seco.admin.ch/themen/00385/00448/00449/index.html;http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00448/00449/index.html?lang=de</link> #sprungmarke0_43 FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen Herr JĂŒrg Granwehr, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.granwehr@swissmem.ch>j.granwehr@swissmem.ch</link>) gerne zur VerfĂŒgung.

Letzte Aktualisierung: 10.07.2013