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Wer haftet für Schäden in der Firma?

Wenn in einer Firma ein Mitarbeiter einen Schaden verursacht, stellt sich rasch die Frage, ob er diesen ersetzen muss und wenn ja, in welchem Umfang. Die Frage wird insbesondere dann relevant, wenn keine Versicherung für den Schaden aufkommt.

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Gewisse Fehler können aber sehr teuer werden. In einem solchen Fall wird sich deshalb rasch die Frage stellen, wer die Kosten übernimmt, wenn zum Beispiel eine Maschine oder das Geschäftsfahrzeug zerstört werden oder der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen zu schnell unterwegs war.

Gemäss Art. 321e OR haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für einen absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden. Diese Haftung wird insofern gemildert, als Berufsrisiko, der Bildungsgrad oder die Fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden, sowie die Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen müssen, zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen können.

Will ein Arbeitgeber einen erlittenen Schaden beim Arbeitnehmer geltend machen, muss er den Schaden, eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nachweisen können. Gelingt dem Arbeitgeber dies, kann sich der Arbeitnehmer nur noch durch ein fehlendes Verschulden von der Haftung befreien. Dafür ist er jedoch beweispflichtig.

Wieviel Schadenersatz vom Arbeitnehmer schlussendlich zu leisten ist, bestimmt sich insbesondere durch den Grad seines Verschuldens. Dabei kann zwischen leichter bis grober Fahrlässigkeit unterschieden werden. Während der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit, wenn überhaupt, nur für einen geringen Teil des Schadens einzustehen hat, erfolgt bei grober Fahrlässigkeit in der Regel keine Reduktion des Schadenersatzes.

Leichte Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer etwas nicht beachtet hat, woran er bei genauerem Überlegen eigentlich hätte denken müssen. Grobe Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn er elementarste Vorsichtsgebote missachtet hat, welche von jedem vernünftigen Menschen in der besagten Situation beachtet worden wären. Ist einmal klar, dass der Arbeitnehmer zumindest für einen Teil des Schadens aufkommen muss, tut der Arbeitgeber gut daran, rasch zu handeln und den Schaden bis zur nächsten Lohnzahlung schriftlich geltend zu machen oder aber gleich mit dem nächsten Lohn zu verrechnen.

Dass der Arbeitnehmer dabei bloss bis zu einem Monatslohn haften solle, wird von der überwiegenden Rechtslehre abgelehnt. Bei einer Verrechnung mit dem Lohn hat der Arbeitgeber aber das Existenzminimum des Arbeitnehmers zu beachten, ausser es handelt sich um einen absichtlich verursachten Schaden. Bei absichtlicher Schädigung kann der Arbeitgeber in vollem Umfang und unbeschränkt verrechnen (Art. 323b Abs. 2 OR). Auch Bussen für zum Beispiel zu schnelles Fahren gehen grundsätzlich voll zu Lasten des Arbeitnehmers.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.