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Wer haftet fĂŒr SchĂ€den in der Firma?

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Wenn in einer Firma ein Mitarbeiter einen Schaden verursacht, stellt sich rasch die Frage, ob er diesen ersetzen muss und wenn ja, in welchem Umfang. Die Frage wird insbesondere dann relevant, wenn keine Versicherung fĂŒr den Schaden aufkommt.

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Gewisse Fehler können aber sehr teuer werden. In einem solchen Fall wird sich deshalb rasch die Frage stellen, wer die Kosten ĂŒbernimmt, wenn zum Beispiel eine Maschine oder das GeschĂ€ftsfahrzeug zerstört werden oder der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen zu schnell unterwegs war. GemĂ€ss Art. 321e OR haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber fĂŒr einen absichtlich oder fahrlĂ€ssig zugefĂŒgten Schaden. Diese Haftung wird insofern gemildert, als Berufsrisiko, der Bildungsgrad oder die Fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden, sowie die FĂ€higkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hĂ€tte kennen mĂŒssen, zu einer Reduktion des Schadenersatzes fĂŒhren können. Will ein Arbeitgeber einen erlittenen Schaden beim Arbeitnehmer geltend machen, muss er den Schaden, eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers sowie einen adĂ€quaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nachweisen können. Gelingt dem Arbeitgeber dies, kann sich der Arbeitnehmer nur noch durch ein fehlendes Verschulden von der Haftung befreien. DafĂŒr ist er jedoch beweispflichtig. Wieviel Schadenersatz vom Arbeitnehmer schlussendlich zu leisten ist, bestimmt sich insbesondere durch den Grad seines Verschuldens. Dabei kann zwischen leichter bis grober FahrlĂ€ssigkeit unterschieden werden. WĂ€hrend der Arbeitnehmer bei leichter FahrlĂ€ssigkeit, wenn ĂŒberhaupt, nur fĂŒr einen geringen Teil des Schadens einzustehen hat, erfolgt bei grober FahrlĂ€ssigkeit in der Regel keine Reduktion des Schadenersatzes. Leichte FahrlĂ€ssigkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer etwas nicht beachtet hat, woran er bei genauerem Überlegen eigentlich hĂ€tte denken mĂŒssen. Grobe FahrlĂ€ssigkeit hingegen liegt vor, wenn er elementarste Vorsichtsgebote missachtet hat, welche von jedem vernĂŒnftigen Menschen in der besagten Situation beachtet worden wĂ€ren. Ist einmal klar, dass der Arbeitnehmer zumindest fĂŒr einen Teil des Schadens aufkommen muss, tut der Arbeitgeber gut daran, rasch zu handeln und den Schaden bis zur nĂ€chsten Lohnzahlung schriftlich geltend zu machen oder aber gleich mit dem nĂ€chsten Lohn zu verrechnen. Dass der Arbeitnehmer dabei bloss bis zu einem Monatslohn haften solle, wird von der ĂŒberwiegenden Rechtslehre abgelehnt. Bei einer Verrechnung mit dem Lohn hat der Arbeitgeber aber das Existenzminimum des Arbeitnehmers zu beachten, ausser es handelt sich um einen absichtlich verursachten Schaden. Bei absichtlicher SchĂ€digung kann der Arbeitgeber in vollem Umfang und unbeschrĂ€nkt verrechnen (Art. 323b Abs. 2 OR). Auch Bussen fĂŒr zum Beispiel zu schnelles Fahren gehen grundsĂ€tzlich voll zu Lasten des Arbeitnehmers. FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>), gerne zur VerfĂŒgung.

Letzte Aktualisierung: 23.02.2016