Lange war in der Rechtslehre umstritten, ob der Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz zum Schutz der Nichtraucher verbieten kann oder gar muss. Der Gesetzgeber hat diese Frage schliesslich einheitlich geregelt. Seit dem 1. Mai 2010 und der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen und der dazugehörenden Verordnung ist das Rauchen in geschlossenen RĂ€umen untersagt, die mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen. Das Verbot gilt unter anderem fĂŒr MehrpersonenarbeitsplĂ€tze, Produktionshallen, Mensen und Fahrzeuge. Zunehmend kann in der Ăffentlichkeit jedoch als Ersatz fĂŒr die Tabakzigarette die E-Zigarette wahrgenommen werden. Diese besteht in der Regel aus einer Batterie, einem Verdampfer, eine Kartusche mit FlĂŒssigkeit und einem MundstĂŒck und produziert statt Rauch Dampf. Sie stinkt nicht und ist nach aktuellem Wissensstand deutlich weniger gefĂ€hrlich als Tabakzigaretten. Langzeit Studien fehlen allerdings. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die E-Zigarette ebenfalls unter das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen fĂ€llt. GemĂ€ss Bundesamt fĂŒr Gesundheit ist dies nicht der Fall. Es ist jedoch geplant, sĂ€mtliche Arten von E-Zigaretten unter die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen zu stellen. Ausserdem können Kantone bereits heute entsprechende Verbote erlassen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber in einer Betriebsordnung eigene Regeln erlassen. Verschiedene Firmen haben bereits eine Regelung getroffen. So hat die Swiss auf ihren FlĂŒgen ein generelles Verbot ausgesprochen und begrĂŒndet dies mit einer möglichen Unruhe im Flugzeug. Auch bei der SBB herrscht seit rund einem Jahr fĂŒr E-Zigaretten ein Rauchverbot. Um allfĂ€llige Unklarheiten zu beseitigen, empfiehlt es sich bei Bedarf im Betrieb klare Regeln aufzustellen. FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>), gerne zur VerfĂŒgung.