Neuerungen betreffend Auslanddienstreisen
Neu wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Dienstreise ins Ausland die Zeit für die in der Schweiz zurückgelegte Hin- und Rückreise – unabhängig vom verwendeten Transportmittel – als Arbeitszeit gilt (Art. 13 Abs. 3bis ArGV 1). Wie bei sonstigen Dienstreisen im Inland gilt aber auch hier nur als Arbeitszeit, was über den normalen Arbeitsweg hinausgeht. (siehe Art. 13 Abs. 2 ArGV 1). Da das Schweizer Arbeitsgesetz nur inländische Sachverhalte regeln kann, ist wie bisher vertraglich (im Arbeitsvertrag oder Betriebsreglement) zu regeln, wie die restliche Reisezeit im Ausland angerechnet wird. Zudem gilt neu, dass es keiner behördlichen Bewilligung mehr bedarf, wenn im Rahmen der Dienstreise ins Ausland die Hin- oder Rückreise ganz oder teilweise in der Nacht oder an einem Sonntag stattfindet. Da es sich aber um reguläre Arbeitszeit handelt, bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes anwendbar, so dass die arbeitsgesetzlichen Lohn- und Zeitzuschläge sowie die Ersatzruhezeiten zu gewähren sind.
Gleich wie bei den übrigen Reisezeiten innerhalb der Schweiz wird nun in der Verordnung ausdrücklich festgehalten, dass den Arbeitnehmenden die Ruhezeit von 11 Stunden unmittelbar nach der Rückreise zu gewähren ist. Die Ruhezeit beginnt mit der Ankunft der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers am Wohnort.
Neue Definition der Arbeitswoche
Neu wird die Arbeitswoche durch fix definierte Tageszeiten bestimmt. So beginnt die Arbeitswoche im Sinne des Arbeitsgesetzes mit dem Montag um 0 Uhr und endet mit dem Sonntag um 24 Uhr (Art. 16 Abs. 1 ArGV 1). Die ehemalige Definition der Arbeitswoche enthielt keine bestimmt definierte Tageszeit, sondern besagte bloss, dass die Woche mit dem Montag beginnt und mit dem Sonntag endet. Zudem wurde bisher vorgesehen, dass bei Unternehmen mit mehrschichtigen Systemen die Arbeitswoche nach Arbeitsgesetz bereits in der Sonntag-/Montagnacht beginnen und enden kann. Diese Möglichkeit ist neu nicht mehr vorgesehen.
Für Unternehmen mit mehrschichtigen Systemen ist diese Änderung relevant und sollte speziell beachtet werden. In einem Dreischichtmodell besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Montagmorgenschicht bereits am Sonntag, 22 bzw. 23 Uhr, beginnt. Wird nun ein Schichtmitarbeitender während der Woche zu Überstunden bzw. einer Zusatzschicht (z.B. bei Krankheit oder Ferienabwesenheit einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen) beigezogen, wird unter Umständen die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden überschritten. Die zwei bzw. eine Stunde am Sonntagabend könnten dann neu Überzeit darstellen, was in der Nacht und am Sonntag gemäss Gesetz nur in Sonderfällen gemäss Art. 26 ArGV 1 zulässig ist.
Sonntagszuschlag, Wochenendschichten, medizinische Untersuchung bei Nachtarbeit
Arbeitnehmende, die in einem Kalenderjahr an höchstens 6 Sonntagen (gesetzliche Feiertage inbegriffen) zum Einsatz gelangen, leisten sogenannte vorübergehende Sonntagsarbeit. In diesem Fall haben die Arbeitnehmenden einen Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%. Wird an mehr als 6 Sonntagen im Jahr gearbeitet, spricht man von dauernder oder regelmässiger Sonntagsarbeit, und es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%. Wenn sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahrs herausstellt, dass Arbeitnehmende wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen (gesetzliche Feiertage inbegriffen) zu leisten haben, dann sieht Art. 32a ArGV 1 neu vor, dass der Lohnzuschlag von 50% für die ersten 6 Sonntage (gesetzliche Feiertage inbegriffen), geschuldet bleibt.
Beim zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb wird in Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1 präzisiert, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Montagmorgen (5 Uhr bis 7 Uhr) zulässig ist, sofern die Arbeitnehmenden in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten müssen. Arbeitnehmende, die in einer Nacht 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten, dürfen neu maximal 3 Nächte beschäftigt werden. Alle anderen Voraussetzungen für den zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb bleiben unverändert.
Für Arbeitnehmende, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten und dabei in erhöhtem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situationen ausgesetzt sind, ist eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch. Diese hat vor Stellenantritt zu erfolgen und ist danach alle zwei Jahre zu wiederholen. Sie kann neu zusammen mit einer obligatorischen verkehrsmedizinischen Untersuchung erfolgen, wodurch der Abstand zwischen den einzelnen medizinischen Untersuchungen bis zu ein Jahr verlängert werden kann. Zudem müssen die Behörden nicht mehr über die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung für Nachtarbeit informiert werden, sondern nur noch die betroffenen Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber. Neu ist zudem bei Jugendlichen, die dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten, eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch. Bisher galt die Pflicht nur, wenn die Jugendlichen Nachtarbeit im Zeitraum zwischen 1 und 6 Uhr leisteten.
FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik, j.krejcinoSpam@swissmem.ch, gerne zur VerfĂĽgung.