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Homeoffice – wie das Arbeiten zu Hause gelingt

Zum Schutz vor dem Coronavirus haben in den letzten Wochen viele Mitarbeitende von zu Hause aus gearbeitet. Mit den vom Bundesrat beschlossenen etappenweisen Lockerungen kehren diese nun vermehrt ins Büro zurück. Gewisse Unternehmen überlegen sich, den Arbeitnehmenden auch in Zukunft - zumindest teilweise - die Möglichkeit für Homeoffice anzubieten. Damit dies langfristig gelingt, hat das SECO in einer aktuellen Broschüre die wichtigsten Aspekte für die Arbeitgeber zusammengefasst.

Den Begriff Homeoffice sucht man im Gesetz vergeblich. Weder im Arbeitsgesetz noch im Obligationenrecht wird er erwähnt. Dennoch können die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen analog auf das Arbeiten von zu Hause aus angewendet werden. Demnach sind auch bei der Tätigkeit im Homeoffice weiterhin die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten sowie über den Gesundheitsschutz zu beachten. Weiter sollte auch zu Hause auf eine richtige Arbeitsplatzgestaltung geachtet werden.

Homeoffice bietet den Arbeitnehmenden im Weiteren viele Vorteile. So können sie unter anderem den Arbeitsweg sparen, Arbeiten in ruhiger Umgebung erledigen (zumindest wenn die Kinder fremdbetreut sind) oder ihre beruflichen und privaten Aufgaben besser miteinander vereinbaren. Dennoch haben Arbeitnehmende grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Vielmehr haben sie ihren Wunsch gegenüber dem Vorgesetzten anzubringen. Der Arbeitgeber entscheidet frei, ob er seinen Mitarbeitenden Homeoffice gewähren möchte oder nicht. Erlaubt er diese Arbeitsform, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Vermerk in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei regelmässiger Gewährung von Homeoffice bewährt sich ein entsprechendes Firmenreglement mit den wichtigsten Punkten.

Herausforderungen im Homeoffice

Neben den zahlreichen Vorteilen besteht aber auch die Gefahr, dass durch Homeoffice der informelle Austausch im Team erschwert wird oder eine soziale Isolation des Mitarbeiters droht. Um dies zu vermeiden, kann das Homeoffice hinsichtlich Umfang auf einzelne Tage eingeschränkt werden. Dies empfiehlt sich auch insbesondere gegenüber Grenzgängern. EU-Bürger, die für denselben Arbeitgeber in mehreren Staaten tätig sind, bleiben nämlich dem Sozialversicherungsrecht ihres Wohnsitzstaates unterstellt, falls sie mindestens 25 Prozent ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausüben. Soweit der Grenzgänger also mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit im Homeoffice verbringt, kann dies dazu führen, dass der Arbeitgeber überraschend höhere Sozialabgaben bezahlen und mit ausländischen Versicherungsinstituten abrechnen muss.

Diesbezüglich hat das Bundesamt für Sozialversicherung während der Dauer der ausserordentlichen Massnahmen aufgrund Covid-19 aber eine Ausnahme getroffen, so dass das vorübergehende Homeoffice der Grenzgänger zu keiner Änderung in der Versicherungsunterstellung führt.

Homeoffice von Mitarbeitenden kann im Weiteren für die Vorgesetzten anspruchsvoll sein. Plötzlich stellt sich die Frage, wie Mitarbeitende zu führen sind, wenn sie nicht mehr im Büro sind. Was diese Situation bedeutet und worauf zu achten ist, wird in praxisorientierten Führungstrainings der Swissmem Academy aufgezeigt.

Weitere Hilfestellungen

Weitere wichtige Aspekte rund um Homeoffice fasst das SECO in einer aktuellen Broschüre «Arbeiten zu Hause – Homeoffice» zusammen. Die Broschüre kann kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden

Swissmem bietet ihren Mitgliedern im Extranet zudem eine kostenlose Arbeitshilfe zu diesem Thema an.

Für weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 19.05.2020, Jan Krejci