Sozialversicherungsrecht
- Arbeitslosenversicherung
Erinnerung: Per 1. Januar 2012 wurde die Höchstdauer zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate erhöht. Diese Massnahme läuft bis zum 31. Dezember 2013.
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO)
Die minimale AHV/IV-Rente wird von 1'160 auf 1'170 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'320 auf 2'340 Franken erhöht. Bei den Ergänzungsleistungen steigt der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19'050 auf 19'210 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28'575 auf 28'815 Franken für Ehepaare und von 9'945 auf 10'035 Franken für Waisen. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.
Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 475 auf 480 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 904 auf 914 Franken.
- Berufliche Vorsorge (BVG)
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten ab 1. Januar 2013 folgende Grenzbeträge:
Mindestjahreslohn: CHF 21'060
Koordinationsabzug: CHF 24'570
Minimaler koordinierter Jahreslohn: CHF 3'510
Maximaler koordinierter Jahreslohn: CHF 59'670
Obere Limite des Jahreslohnes: CHF 84'240.
- Familienzulagen (FZ)
Ab dem 1. Januar 2013 sind auch Selbständigerwerbende dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt und haben somit gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen.
Die wichtigsten Prämien, Grenzbeträge der Sozialversicherungen und die einzelnen Beitragssätze im Bereich Familienzulagen, welche im Jahre 2013 anzuwenden sind, sind in den folgenden PDF-Dokumenten zusammengefasst: <link file:11295 _blank download>Zahlen Sozialversicherungsrecht 2013</link> <link file:11349 _blank download>Familienzulagen 2013</link>
FĂĽr weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik, Herr Andrea Mischa TrĂĽssel, gerne zur VerfĂĽgung (Tel.: 044 384 42 26).
Arbeitsrecht
Nebst verschiedenen Ă„nderungen bei den Arbeitsbedingungen von Chauffeuren dĂĽrfte v.a. die Neuregelung von Mitarbeiterbeteiligungen fĂĽr die Mitgliedfirmen von Relevanz sein.
Am 17. Dezember 2010 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen erlassen. Das Gesetz sieht vor, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern Mitarbeiterbeteiligungen einräumt, den Steuerbehörden eine Bescheinigung einreichen muss.
Am 27. Juni 2012 hat der Bundesrat sodann die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) erlassen. Die Verordnung regelt, welche Angaben der Arbeitgeber den Steuerbehörden bescheinigen muss. Sie sieht ausserdem vor, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung dem Lohnausweis für die Steuern oder der Quellensteuerabrechnung beilegen muss. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat Erläuterungen zur MBV veröffentlicht.
Das Bundesgesetz ĂĽber die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen und die MBV werden am 1. Januar 2013 in Kraft treten. FĂĽr weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur VerfĂĽgung (Tel.: 044 384 41 11).