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Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des L-GAV Gastgewerbe – keine Änderungen für Firmen von Swissmem

Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden, fallen nicht unter die Allgemeinverbindlicherklärung des L-GAV Gastgewerbe.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 hat der ASM Arbeitgeberverband Schweizer Maschinenindustrie (Swissmem) Einsprache gegen das Gesuch der Sozialpartner des L-GAV Gastgewerbe um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung mit dem Antrag eingereicht, dieses sei abzuweisen. Durch die Änderung hätten neu auch alle in nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants und Kantinen angestellten Mitarbeiter von MEM-Betrieben zwingend dem L-GAV Gastgewerbe unterstellt werden müssen.

Im Anschluss an die Einspracheerhebung kam es zu mehreren Aussprachen und Verhandlungen zwischen Swissmem und den Sozialpartnern des L-GAV Gastgewerbe, teilweise auch unter Beizug des Seco. Die Verhandlungen waren insofern erfolgreich, als dass die Sozialpartner des L-GAV Gastgewerbe am 14. September 2012 im Rahmen ihrer Stellungnahme zu Handen des Seco den Antrag stellten, dass der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Kantinen und Personalrestaurants, die ausschliesslich dem betriebseigenen Personal dienen und durch betriebseigenes Personal bedient werden, ausgedehnt werden soll.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 folgte der Bundesrat dem abgeänderten Antrag der Sozialpartner des L-GAV Gastgewerbe und hielt gar noch weitergehend fest, dass dem Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung im Grundsatz zwar entsprochen werde, indes Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden, aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen sind.

Damit konnte Swissmem mit ihrer Einspracheführung den Status quo für ihre Mitgliedfirmen verteidigen, womit sich auch nach Inkraftsetzung der geänderten Allgemeinverbindlichkeitserklärung per 1. Juli 2013 für die Mitgliedfirmen von Swissmem nichts ändert. Alle Firmen, die ein/e geschlossene/s Kantine/Personalrestaurant führen und diese/dieses im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedienen, müssen dieses Personal in arbeitsrechtlicher Hinsicht auch weiterhin nicht dem L-GAV Gastgewerbe unterstellen. Die Voraussetzungen sind aber eben, dass ein/e Kantine/Personalrestaurant im Wesentlichen nur betriebseigenem Personal offen steht und im Wesentlichen nur von eigenem Personal betrieben wird.

Ein/e Kantine/Personalrestaurant gilt auch dann als geschlossen, wenn sie gelegentlichen Firmenbesuchern und ehemaligen Mitarbeitenden offen steht. Ebenso ist es auch möglich, einige nicht betriebseigene Angestellte (z.B. während der Ferienzeit oder Teilzeit-Personal während der Mittagszeit) in der Kantine/im Personalrestaurant zu beschäftigen. Das (auch betriebseigene) Personal von Kantinen/Personalrestaurants, die einem weitergehenden Publikum offenstehen, bleibt – wie bis anhin – dem L-GAV Gastgewerbe unterstellt.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jürg Granwehr, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.granwehrnoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.