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Anhörung zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

Die vorgeschlagene Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung hat weitreichende Auswirkungen, da sie unter anderem eine Reihe von europäischen und internationalen Vorschriften in der Schweiz einführen wird. Vorgesehen sind die Stoffverbote von REACH und die neue RoHS-Richtlinie, sowie das Verbot von SF6 im Magnesium- und Aluminiumguss.
Mit einer Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) sollen zahlreiche EU-Bestimmungen übernommen werden. Aufgrund des Stockholmer Übereinkommens zu persistenten organischen Schadstoffen (POPs, persistent organic pollutant) werden ebenfalls Anpassungen vorgenommen. Ausserdem werden zusätzliche Einschränkungen zu fluorierten klimaaktiven Stoffen vorgeschlagen. Unter anderem werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Schwefelhexafluorid (SF6) soll im Aluminium- und Magnesiumguss nicht mehr verwendet werden dürfen (Anhang 1.5). Begründet wird die Beendigung dieser Ausnahme vom SF6-Verbot mit dem Vorliegen von technischen Alternativen.


  • Die Vorschriften für bromierte Flammschutzmittel werden an das EU-Recht angepasst (Anhang 1.9). Gemäss der Stockholmer POP-Konvention werden die Einschränkungen auf weitere Stoffe ausgedehnt. Die Vorgaben, die Elektro- und Elektronikgeräte betreffen, werden in einen neuen Anhang verschoben (Anhang 2.18, siehe unten).


  • Die Vorgaben zu krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (Anhang 1.10) und gefährlichen flüssigen Stoffen (Anhang 1.11) werden den Einstufungen nach der CLP-Verordnung («Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures») und den entsprechenden Anhängen in der REACH-Verordnung («Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals»)  angepasst.


  • Die Einschränkungen von zinnorganischen Verbindungen werden an die EU-Vorgaben angepasst, was einer Verschärfung der ChemRRV entspricht (Anhang 1.14). Zinnorganische Verbindungen werden unter anderem als Stabilisatoren in PVC (Polyvinylchlorid) verwendet.


  • Perfluorooctansulfonate werden weiter eingeschränkt, unter anderem in der Galvanotechnik (Anhang 1.16). Dies erfolgt ebenfalls als Anpassung an EU-Recht bzw. als Umsetzung der Stockholmer POP-Konvention.


  • Die Stoffe im Anhang XIV von REACH, auch bekannt als Zulassungsliste oder «Authorisation List», soll in der ChemRRV übernommen werden (Anhang 1.17). Damit ist das Inverkehrbringen dieser Stoffe auch in der Schweiz verboten. Zulassungen, die für solche Stoffe in der EU erteilt wurden, sollen auch in der Schweiz für den gleichen Zeitraum gelten. Bei der Anmeldestelle ist dabei eine Meldung einzureichen. Zulassungen gelten jeweils für den Antragsteller und die Anwender in derselben Lieferkette. Für die Schweiz können weitere, eben-falls befristete Ausnahmen beantragt werden. Die Anforderungen an die Gesuche und Kosten sind analog denen in der EU. Stoffe und Zubereitungen, die unter eine Zulassung oder Bewilligung fallen, müssen mit der Zulassungs- oder Bewilligungsnummer beschriftet sein. Anpassungen an die Stoffliste im Anhang XIV von REACH sollen ohne Anhörung der betroffenen Kreise vorgenommen werden.


  • Die vorgeschlagenen Vorgaben zu Kunststoffen harmonisieren unter anderem die erlaubten Cadmiumgehalte in PVC, wobei die in Recycling-PVC erlaubten Gehalte auf die in der EU erlaubten 0.1% leicht erhöht werden (Anhang 2.9).


  • Kältemittel werden mit verschiedenen Massnahmen stärker reguliert (Anhang 2.10).


  • Analog zur EU wird für Geräte- und Fahrzeugbatterien verlangt, dass sie mit ihrer Kapazität gekennzeichnet werden (Anhang 2.15).


  • Mit Ausnahme von Anwendungen zur Verteidigung, der Luft- und Raumfahrt oder von sicherheitsrelevanten Anwendungen wird Cadmium in Hartlot in Konzentrationen >0.01% verboten (Anhang 2.16).


  • In einem neuen Anhang (2.18), der alle Vorgaben zu Elektro- und Elektronikgeräten enthält, soll die neue europäische EU-Richtlinie RoHS übernommen werden («Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances», 2011/65/EU). Mit dieser Übernahme werden die bereits heute geltenden Stoffverbote grundsätzlich auf alle Elektro- und Elektronikgeräte ausgedehnt. Dabei gelten die gleichen Ausnahmen wie in der EU. Diese umfassen zum Beispiel ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Grossanlagen, die meisten Verkehrsmittel oder Photovoltaikmodule. Die Liste der verbotenen Stoffe wie auch der Verweis auf die spezifischen Ausnahmen sollen ohne Anhörung der betroffenen Kreise an die jeweiligen aktuellen Vorgaben der EU angepasst werden. Neu eingeführt wird die Pflicht, eine Konformitätserklärung bereitzustellen, und die fertigen Geräte mit einem CE-Kennzeichen zu versehen. Letzteres ist in der Schweiz ein Novum. Harmonisiert werden auch die Übergangsfristen, die damit etwas kürzer ausfallen als in der EU: medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind ab dem 22. Juli 2014 betroffen, In-vitro-Diagnostika ab dem 22. Juli 2016, industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente ab dem 22. Juli 2017 und alle neu unter die RoHS fallenden Geräte ab dem 22. Juli 2019. Relevant ist dabei das Datum des Inverkehrbringens.

Stellungnahme von Swissmem
Swissmem wird sich grundsätzlich positiv zur Revision der ChemRRV äussern. Die Änderungen stellen grösstenteils Anpassungen an geltendes EU-Recht dar und werden sinnvoll implementiert. Damit werden technische Handelshemmnisse verhindert und gleiche Rahmenbedingungen gesetzt. Kritisch betrachtet werden jedoch die Neuheit, ein der Schweizer Gesetzgebung das CE-Kennzeichen zu verlangen und die fehlenden Anhörungen. Sollten Sie weitere begründete Einwände gegen die Änderung oder kritische Punkte vorzubringen haben, bitten wir Sie um Rückmeldung bis spätestens Freitag 18. Mai 2012 an Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt (c.rothnoSpam@swissmem.ch oder 044 384 48 07).

Für Fragen zur Anhörung oder im Chemikalienbereich allgemein steht Ihnen ebenfalls Christine Roth zur Verfügung.

Die Anhörungsunterlagen und weitere Informationen sind auf folgenden Seiten zu finden:
•    Anhörungsunterlagen
•    Weitere Informationen des Bundesamtes für Umwelt