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Arbeitsrechtliche Auswirkungen des neuen Art. 561 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung

Ab 1. Mai müssen Grenzgänger bei Kontrolle eine Kopie des Arbeitsvertrages vorweisen, welche die Nutzung des Geschäftswagens erlaubt. Es gilt, die Arbeitsverträge entsprechend anzupassen.

Im Newsletter 8 vom 14. April 2015 informierte Swissmem bezüglich Zollprobleme bei Verwendung von Geschäftsfahrzeugen durch Grenzgänger (zum vollständigen Artikel). Gemäss der neuen Regelung, die ab dem 01. Mai 2015 gilt, wird die Nutzung von Geschäftswagen auf dem Zollgebiet der EU noch weiter beschränkt: Demnach dürfen in der Schweiz arbeitende Grenzgänger den Geschäftswagen

  • gewerblich, bspw. im Sinne von Geschäftsfahrten oder Kundenbesuchen, und
  • privat, jedoch nur noch für das Zurücklegen des Arbeitsweges, nutzen.

Merke: Bereits seit 2013 dürfen leitende Angestellte (so etwa Geschäftsführer, Verwaltungsräte oder Geschäftsleitungsmitglieder) den Geschäftswagen zu keinerlei privaten Zwecken mehr nutzen. Bei Verstoss droht die Verzollung und Versteuerung und bei Nichtbezahlung die Beschlagnahme des Geschäftsfahrzeuges.

Die Verordnung sieht vor, dass die Grenzgänger bei Kontrolle eine Kopie des Arbeitsvertrages vorzuweisen haben, welche die Nutzung des Geschäftswagens in ebengenannten Grenzen erlaubt. Dies hat zur Folge, dass die private Nutzung des Geschäftswagens in den betroffenen Arbeitsverträgen ausgeschlossen werden muss. Auf andere Möglichkeiten, wie etwa die Car Allowance oder die Verzollung des Geschäftswagens in der EU, wurde im Newsletter bereits hingewiesen.

Notwendige arbeitsrechtliche Massnahmen sind:

  • Anpassung der einzelnen Arbeitsverträge oder – falls vorhanden – des Reglements oder der Dienstwagenvereinbarung. Die Anpassung sollte mindestens folgende Punkte umfassen:
  1. Name, Wohnort und Funktion des Arbeitnehmers,
  2. Bezeichnung Arbeitgeber,
  3. Fahrzeugmarke und –typ und Nummernschild,
  4. Umschreibung der Nutzung des Geschäftswagens in genannten Grenzen,
  5. Hinweis auf Lohnabzug gemäss den kantonalen und eidgenössischen Regelungen (Merke: allf. Anpassung des Spesenreglements)
  6. Verpflichtung zum Mitführen einer Kopie des Arbeitsvertrages,
  7. Kontaktdaten einer/s Ansprechpartnerin/s beim Arbeitgeber.
  • Einverständnis der Arbeitnehmenden: Eine Änderung von Arbeitsverträgen, Zusatzvereinbarungen und ggf. Reglementen erfordert die Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmenden. Merke: Eine blosse Information oder allgemeine Weisung der im Betrieb tätigen Grenzgänger wird daher von Swissmem nicht empfohlen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Barbara Zimmermann-Gerster in Zusammenarbeit mit Cécile Schmidlin, Rechtspraktikantin bei Swissmem