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Arbeitszeiterfassung bei Geschäftsreisen

Arbeitgeber beauftragen sporadisch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Arbeiten ausserhalb des üblichen Arbeitsortes zu verrichten. Wie kann diese Zeit korrekt erfasst werden und handelt es sich überhaupt um Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit wird in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) geregelt. Demnach gilt als Arbeitszeit diejenige Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitsgebers zu halten hat. Sobald sich der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitsgebers auf Reisen begibt, um an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort seine Arbeit zu verrichten, kann er nicht mehr frei über seine Freizeit verfügen. Daher regelt Art. 13 Abs. 2 ArGV1 Folgendes: «Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar».

Wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers ins Ausland reist, um seine Tätigkeit auszuüben, bestehen in diesem Fall keine klaren gesetzlichen Regelungen, da aufgrund des Territorialitätsprinzips die Bestimmungen des schweizerischen Arbeitsgesetzes im Ausland nicht anwendbar sind. Auch eine klare und einheitliche Praxis betreffend die Regelung der Arbeitszeit auf Geschäftsreisen im Ausland ist nicht greifbar. Es gilt daher, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Regelung zu finden, die einerseits den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers gewährleistet und dafür sorgt, dass der Arbeitnehmer genügend erholt an den Arbeitsplatz zurückkehrt, und anderseits den Interessen des Arbeitgebers genügt, um auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers adäquat zugreifen zu können. Die vertragliche Regelung kann sich dabei an die Regelungen im schweizerischen Arbeitsgesetz anlehnen. So wird bei längeren Reisezeiten (Bsp. Interkontinentalflügen nach Amerika) verschiedentlich die tägliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Bei Kaderpositionen mit Vertrauensarbeitszeit wird die Reisezeit häufig nicht berücksichtigt; diesem Umstand kann allenfalls bei der Lohngestaltung Rechnung getragen werden.

Zusammenfassend gilt folgende Regelung: Handelt es sich um Geschäftsreisen im Inland, sind die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zu berücksichtigen. Es gelten somit der effektiv geleistete Einsatz als auch die Reisezeit als Arbeitszeit. Bei Reisetätigkeit ins Ausland finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes keine Anwendung. Wir empfehlen den Arbeitgebern, eine vertragliche Regelung zu vereinbaren, welche die Reisetätigkeit im Zusammenhang mit auswärtigen Einsätzen regelt.

Für weitere Fragen steht Ihnen Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung.