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Auswirkung einer vorübergehenden Erhöhung der Arbeitszeit auf Kurzarbeitsentschädigung

Um die erhebliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit nach dem Wegfall des Euro-Mindestkurses wieder zu verbessern, entschieden sich einige Unternehmen die Arbeitszeit zu erhöhen. Das SECO stellt in einer aktuellen Weisung klar, unter welchen Umständen diese Arbeitszeiterhöhung keinen Einfluss auf den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung hat.

Aufgrund der plötzlichen Aufhebung des Euro-Mindestkurses und der anschliessenden massiven Aufwertung des Schweizer Frankens sahen sich zahlreiche Unternehmen gezwungen, verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der verschlechterten Konkurrenzfähigkeit einzuleiten. Einige Unternehmen entschieden sich, vorübergehend die Arbeitszeit zu erhöhen. Werden diese Firmen plötzlich von einem Auftragseinbruch betroffen und entscheiden sie sich deshalb, Kurzarbeit anzumelden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die vorübergehende Arbeitszeiterhöhung auf die Berechnung von Kurzarbeitsentschädigung haben.

In einer aktuellen Weisung sorgt das SECO diesbezüglich für Klarheit: Erhöht eine Firma die wöchentliche Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit aufgrund der Wechselkursentwicklung vorübergehend zum Beispiel von 40 auf 42 Stunden, so gelten die zwei zusätzlichen Stunden nicht als Mehrstunden (i.S.v. Art. 46 Abs. 4 und 5 Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIV). Das bedeutet, dass diese in den letzten sechs bzw. zwölf Monaten vor der Einführung der Kurzarbeit geleisteten Zusatzstunden nicht vom Arbeitsausfall abgezogen werden müssen.

Zudem wird die Kurzarbeitsentschädigung in solchen Fällen aufgrund der Normalarbeitszeit vor der vorübergehenden Arbeitszeiterhöhung berechnet, in obigem Beispiel also 40 Stunden pro Woche. Das SECO hält fest, dass diese Vorgehensweise nur erfolgen darf, wenn die Normalarbeitszeit im gegenseitigen Einverständnis der Sozialpartner erhöht wurde (bei kleinen Betrieben: in Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden). Unter «Sozialpartner» sind dabei einzig die Arbeitgeber und die einzelnen Arbeitnehmenden oder aber die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen zu verstehen und nicht sämtliche in der MEM-Industrie aufgeführten Vertragsparteien. Die Weisung des SECO gilt ausserdem unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags und somit für ASM-Firmen, als auch für Swissmem Firmen, die nicht dem GAV unterstehen.

Die Abmachung betreffend der Arbeitszeiterhöhung muss schriftlich festgehalten worden sein und ist der Arbeitslosenkasse anlässlich der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung einzureichen.

Hervorzuheben ist, dass die hier beschriebene Vorgehensweise nur bei einer vorübergehenden Arbeitszeiterhöhung möglich ist. Für eine Firma, die mit ihren Mitarbeitern eine dauerhafte Arbeitszeiterhöhung vereinbart hat, gilt die erhöhte Arbeitszeit sowohl vor wie während der Kurzarbeitsentschädigung als normale Arbeitszeit.

Swissmem begrüsst diese Klarstellung durch das SECO. Die Weisung berücksichtigt die Bedürfnisse der Industrie. Swissmem fordert jedoch weiter eine Reduktion der Karenztage sowie eine Ausdehnung der Anwendungsdauer. Für weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie Herrn Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch). Bitte informieren Sie zudem Ihren zuständigen Ressortleiter, wenn Sie die Einführung von Kurzarbeit planen. Dieser berät Sie gerne.