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Befreiung von VOC-Lenkungsabgabe wird weitergeführt

Mit einer Änderung der VOC-Verordnung wird die Möglichkeit, sich von der VOC-Lenkungsabgabe befreien zu lassen, unbefristet weitergeführt. Die Anforderungen an die Massnahmen zur Reduktion der VOC-Emissionen werden allerdings verschärft.

Auf flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds, VOC) wird eine VOC-Lenkungsabgabe erhoben. Sie soll einen Anreiz schaffen, damit die Verwendung von VOCs, zum Beispiel als Lösungsmittel, vermieden oder reduziert wird. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund dieser Lenkungsabgabe die VOC-Emissionen zumindest in den ersten Jahren nach ihrer Einführung stark reduziert werden konnten. VOCs sind an der sommerlichen Ozonbildung beteiligt und somit Mitverursacher des für Mensch und Umwelt schädlichen Sommersmogs.


Weiterführung von Art. 9 VOCV
Bereits heute können sich Unternehmen nach Artikel 9 der geltenden VOC-Verordnung (VOCV) unter gewissen Voraussetzungen von dieser Lenkungsabgabe befreien lassen. Diese Möglichkeit zur Befreiung läuft nach geltender VOCV am 31.12.2012 aus. Nun wurde mit der vorliegenden Änderung der VOCV eine Nachfolgelösung gefunden, und Artikel 9 wird unbeschränkt weitergeführt. Damit wird der betroffenen Industrie entgegengekommen.


Verschärfung der Anforderungen
Gleichzeitig werden jedoch die Voraussetzungen zur Befreiung verschärft. Weiterhin gelten die bisherigen Bedingungen, dass die VOC-Emissionen mindestens unter 50% der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach der Luftreinhalteverordnung (LRV) gesenkt werden müssen. Auch eine Abluftreinigungsanlage (Alura) muss weiterhin mindestens 95% der Zeit betrieben werden.


Zusätzlich müssen die diffusen Emissionen, die bisher nicht über die Alura geleitet werden, nach einem neu definierten Anhang vermindert werden, der die beste verfügbare Technik widerspiegeln soll. Dieser Anhang beschreibt die Massnahmen, die entlang der Produktionsprozesse zur Verringerung der VOC-Emissionen ergriffen werden müssen. Der Nachweis, dass die Anforderungen erfüllt werden, muss jährlich eingereicht werden.


Falls die verschärften Anforderungen nicht schon eingehalten sind, muss in einem Massnahmenplan aufgezeigt werden, wie dies bis Ende 2017 erreicht wird. Dies entspricht einer Implementationsphase von maximal fünf Jahren (2013-2017). Dabei muss mindestens die Hälfte der Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren erbracht werden. Die neue VOCV tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Für die Abgabebefreiung für 2013 muss bis 30. April 2013 ein Massnahmenplan eingereicht werden.


Kosten-Nutzen-Verhältnis weiter verschlechtert

Swissmem begrüsst die Weiterführung der Befreiungsmöglichkeit nach Artikel 9 und die frühe Einbindung der Industrieverbände in die Erarbeitung der Nachfolgelösung. Hingegen verursacht die Vorlage für die betroffenen Unternehmen einen noch höheren administrativen und finanziellen Aufwand als bisher. Gleichzeitig ist fraglich, wie gross die zukünftige Lenkungswirkung der VOC-Lenkungsabgabe ist. Damit wurde die Chance verpasst, das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser Abgabe zu verbessern.Für

Fragen steht Ihnen Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt (c.rothnoSpam@swissmem.ch

oder 044 384 48 07) zur Verfügung.