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Beschluss des Bundesrates: Verlängerung der Höchstbezugsdauer Kurzarbeit

Das Seco hat eine weitere Weisung zur Kurzarbeit und Frankenstärke erlassen und der Bundesrat hat am 19. Oktober 2011 den Entscheid bezüglich der Höchstdauer von Kurzarbeitsentschädigung und der Beibehaltung der Karenzfrist gefällt.

Mit Newsletter vom 4. Oktober 2011 haben wir Sie bereits über eine erste Weisung des Seco im Zusammenhang mit Kurzarbeit nach vorübergehender Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke orientiert.

Das Seco hat eine weitere Weisung zur Kurzarbeit und Frankenstärke erlassen und der Bundesrat hat am 19. Oktober 2011 den Entscheid bezüglich der Höchstdauer von Kurzarbeitsentschädigung und der Beibehaltung der Karenzfrist gefällt.

1.    Weitere Weisung i. S. Kurzarbeit und Frankenstärke


Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind Arbeitsausfälle, die zum normalen Betriebsrisiko gehören, nicht anrechenbar und geben damit keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Als zum «normalen Betriebsrisiko gehörende Arbeitsausfälle» gelten solche, die üblich und vorhersehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind.

Schwankungen der Devisenkurse gehören grundsätzlich zu den normalen Risiken. Die anhaltende Stärke des CHF gegenüber dem Euro und dem USD, wie sie die Schweiz seit mehreren Wochen erfährt, wird nun aber neu vom Seco als eine ausserordentliche Situation betrachtet. Deshalb kann neu auch für darauf zurückführende Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geltend gemacht werden.

Wenn sich der Schweizer Franken auf hohem Niveau stabilisieren sollte, könnte dieser Umstand nicht mehr als vorübergehend betrachtet werden. Unsere Rückfragen beim Seco haben ergeben, dass nicht damit zu rechnen ist, dass diese Weisung vor Ende 2012 geändert wird, andernfalls würde das Seco rechtzeitig eine neue Weisung zu diesem Thema publizieren.


2.    Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung und Beibehaltung der verkürzten Karenzfrist
Am 19. Oktober 2011 hat der Bundesrat zudem die von Swissmem geforderte Höchstdauer zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung per 1. Januar 2012 von 12 auf 18 Monate erhöht und die Beibehaltung der verkürzten Karenzfrist beschlossen. Im schwierigen Umfeld des starken CHF soll die verlängerte Bezugsdauer den Unternehmen zu einer grösseren Planungssicherheit verhelfen. Die Verordnungsänderung wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt und gilt bis am 31. Dezember 2013.


Bis zum 31. Dezember 2011 können innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist 24 Monate Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden. Diese Bezugsdauer ist entstanden aufgrund des Stabilisierungsgesetzes, welches per 31. Dezember 2011 ausser Kraft tritt. Somit gilt ab 1. Januar 2012 wiederum die ordentliche maximale Bezugsdauer von grundsätzlich 12 Monaten. Mit dem aktuellen Entscheid hat der Bundesrat nun aber die Höchstdauer zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 wieder auf 18 Monate erhöht.


Die Regelung, wonach die Arbeitgebenden jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprünglich zwei resp. drei Karenztage übernehmen, bleibt bis zum 31. Dezember 2013 bestehen. Damit übernimmt die Arbeitslosenversicherung einen weiteren Teil der Lohnkosten.


Eine verstärkte Nutzung von Kurzarbeit führt zu einem verminderten Zugang in die Arbeitslosigkeit. Durch die Verlängerung der Höchstbezugsdauer für die Kurzarbeitsentschädigung werden deshalb gemäss Seco die Kosten der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht ansteigen.


Swissmem begrüsst auch diese weiteren vom Bundesrat beschlossenen Schritte. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Daniella Lützelschwab, Leiterin Arbeitgeberpolitik (Tel. 044/384 42 03 oder d.luetzelschwabnoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.