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Beweislast für die Leistung von Überstunden

Beweis der Überstunden durch Erfassung als transitorische Passiven in der Buchhaltung der Arbeitgeberin - ein aktuelles Bundegerichtsurteil (4A_338/2011:)


Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts Zürichs, wonach die in der Buchhaltung des Arbeitgebers ausgewiesenen Überstunden-Guthaben eines Angestellten als Beweis der geleisteten Überstunden genügen.

Für die Leistung von Überstunden trägt im Grundsatz der Arbeitnehmer die Beweislast. Er hat zu beweisen, dass er auf Weisung oder wenigstens im Interesse des Arbeitgebers mehr Zeit aufgewendet hat, als vertraglich vereinbart oder üblich ist. Dabei hat er den Nachweis der Notwendigkeit der Überstunden nicht zu erbringen, wenn er beweist, dass der Arbeitgeber über die Leistung der Überstunden informiert war. Sofern der Nachweis erbracht ist, dass Überstunden geleistet wurden, ohne dass deren Ausmass genau bestimmt werden kann, hat das Gericht den Umfang zu schätzen. Voraussetzung für diese Beweiserleichterung ist aber, dass sich auf Grund der konkreten Umstände ein genauer Beweis als unmöglich oder unzumutbar erweist. Diese Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn der Beweis im konkreten Fall aus objektiven Gründen misslingt.

Gemäss Bundesgericht sei es typisch und komme häufig vor, dass die eigenen Aufzeichnungen oder "Stundenkontrollen" des Arbeitnehmers den strikten Beweis nicht zu erbringen vermöchten; es handle sich bei derartigen Aufzeichnungen um Parteibehauptungen. Auch die Aussagen von Zeugen würden regelmässig das Ausmass von Überstunden schon deshalb nicht beweisen können, weil Zeugen typischerweise nicht während der ganzen Arbeitszeit anwesend gewesen seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers bestand daher auch im vorliegenden Fall durchaus Anlass für eine Abweichung vom Regelbeweismass, da der Beweis für den Umfang der Überstunden durch die eigenen Aufzeichnungen des Arbeitnehmers und die von ihm angerufenen Zeugen nicht erbracht werden konnten.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Arbeitgeber um die Leistung von Überstunden habe wissen müssen, wenn er entsprechende Guthaben in seiner eigenen Buchhaltung führte, zumal der Arbeitnehmer selbst die umstrittene Buchungseinträge nicht angeordnet habe. Der Arbeitgeber müsse sich den Inhalt seiner eigenen Buchhaltung trotz gewisser Ungereimtheiten über Zustandekommen und Höhe der umstrittenen transitorischen Passiven entgegen halten lassen. Transitorische Buchungen, namentlich transitorische Passiven, würden der Rechnungsabgrenzung dienen. Da die Aktiven und Passiven auf einen bestimmten Stichtag zu ermitteln seien, müssten gebuchte Aufwendungen und Erträge, wenn sie das folgende Geschäftsjahr betreffen, als transitorische Aktiven oder Passiven einbezogen werden.

Ferien- und Überstunden-Guthaben aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr sind damit nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen als transitorische Passiven zu verbuchen, wenn sie im folgenden Geschäftsjahr vom Arbeitnehmer als Freizeit bezogen oder abgegolten werden. Gemäss Bundesgericht bringt demnach der Arbeitgeber mit der Verbuchung von Ferien- oder Überstunden-Guthaben eines bestimmten Arbeitnehmers als transitorisches Passivum zum Ausdruck, dass dem betreffenden Arbeitnehmer per Ende Jahr ein entsprechendes Freizeit-Guthaben zusteht. Unwesentlich ist diesfalls, wann genau die per Ende des Jahres gebuchten Überstunden entstanden sind; dem Arbeitnehmer steht nach der Buchung als transitorisches Passivum im massgebenden Zeitpunkt das Guthaben aus Überstunden unbesehen darum zu, ob diese alle im abgelaufenen Geschäftsjahr geleistet oder aus Vorjahren übertragen worden sind.

Aus der Buchung als transitorisches Passivum kann somit ohne Willkür abgeleitet werden, dass einem Arbeitnehmer am Stichtag ein entsprechendes Freizeit-Guthaben aus nicht bezogenen Ferien oder geleisteten Überstunden zusteht.


Für Fragen steht Ihnen Herr Jürg Granwehr, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik  gerne zur Verfügung.