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Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)

Das am 1. September 2015 in Kraft getretene Gesetz führt zu Überschneidungen mit dem Bewilligungsverfahrens für Auslandgeschäfte nach dem Kriegsmaterialgesetz und dem Güterkontrollgesetz. Die betroffenen Unternehmungen können die Meldung nach BPS in den Antrag im elektronischen Bewilligungssystem Elic integrieren.

Am 1. September 2015 ist das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) in Kraft getreten.

Das Gesetz ist anwendbar auf juristische und natürliche Personen sowie Personengesellschaften, welche einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz haben und private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen. Es sieht für die betroffenen Tätigkeiten ein zweistufiges Melde- und Prüfverfahren vor. Der Begriff der Sicherheitsdienstleistung ist im BPS weit gefasst und schliesst unter anderem den Betrieb und die Wartung von Waffensystemen, die logistische und operationelle Unterstützung, sowie die Beratung und Ausbildung von Streit- und Sicherheitskräften ein.

Daraus ergeben sich Überschneidungen im Bereich des Bewilligungsverfahrens für Auslandgeschäfte nach dem Kriegsmaterialgesetz und dem Güterkontrollgesetz mit der Meldepflicht nach dem neuen BPS. Um den zusätzlichen Aufwand gering zu halten, besteht für die betroffenen Unternehmungen jedoch die Möglichkeit, die Meldung nach BPS in den Antrag im elektronischen Bewilligungssystem Elic zu integrieren. Es soll der Grundsatz der einmaligen Meldung gelten. Die zuständige Sektion Private Sicherheitsdienste beim EDA hat auf ihrer Website eine aktualisierte Wegleitung zum BPS, sowie ein Merkblatt zum Verhältnis zwischen dem BPS und dem KMG/GKG in Deutsch, Französisch und Italienisch aufgeschaltet.

Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Doris Anthenien, Ressortleiterin WPO, gerne zur Verfügung.