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Der neue GAV tritt in Kraft

Rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) haben alle Sozialpartner der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Angestellte Schweiz, Unia, Syna, KV Schweiz, SKO und ASM Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie) dem neuen GAV zugestimmt. Damit tritt er am 1. Juli 2013 in Kraft.

Bereits der bisherige GAV bot den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der MEM-Industrie fortschrittliche Arbeitsbedingungen, die weit über das gesetzliche Mindestmass hinausgingen. Mit dem neuen GAV kommen 96‘000 Mitarbeitende in rund 550 Firmen in den Genuss moderner Arbeitsbedingungen. Der Vertrag trägt den gesellschaftlichen Trends im Bereich Familie und Beruf Rechnung und sieht neu einen Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen vor. Zudem werden erstmals seit Bestehen der Sozialpartnerschaft im GAV regional unterschiedliche Mindestlöhne verankert.

Mit dem neuen GAV gewinnen die Unternehmen deutlich an Flexibilität. Die dem GAV unterstellten Firmen können zusammen mit der innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretung neu in verschiedenen Firmensituationen eine Erhöhung der Arbeitszeit für eine Dauer von bis zu 15 Monaten beschliessen. Zudem wird der maximal mögliche Stundenübertrag pro Jahr von 100 auf 200 Stunden ausgedehnt. Diese Verbesserungen erlauben es den Unternehmen, die Arbeitszeit schnell und unbürokratisch an die Veränderungen der Märkte anzupassen. Diese Flexibilität wird immer wichtiger, um insbesondere international konkurrenzfähig zu bleiben. Zudem sichert die absolute Friedenspflicht – die Grundlage einer echten Sozialpartnerschaft – den Unternehmen und den Belegschaften eine Basis der konfliktfreien Zusammenarbeit.

Der neue GAV tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und bleibt bis zum 30. Juni 2018 gültig. Davon ausgenommen sind die neuen Mindestlohnregelungen, für welche Übergangsfristen bis 30. Juni 2016 bzw. im Tessin bis 30. Juni 2018 vereinbart wurden. Vom Datum des Inkrafttretens unabhängig, wird Swissmem in den kommenden Wochen zusammen mit den Sozialpartnern die redaktionelle Bereinigung des GAV-Textes vornehmen. Diese Bereinigung führen zu keinen inhaltlichen Anpassungen mehr. Danach folgt der Druck des neuen GAV, wiederum in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick (keine abschliessende Auflistung):

Bisheriger GAVNeuer GAV ab 1.7.2013

Arbeitszeit

Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 100 Mehrstunden übertragen werden.

Zusätzliche Mehrstunden (ab 2180 Stunden) sind Überstunden. 

Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 200 Mehrstunden übertragen werden. Zusätzliche Mehrstunden sind Überstunden (ab 2280 Stunden).

Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen

  • Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit: Die jährliche Normalarbeitszeit kann bis höchstens 2210 Stunden erhöht werden (für längstens 30 Monate). Die Sozialpartner müssen involviert werden. 
  • Durchführung besonderer Innovationsprojekte: Die Abweichungsvereinbarung kann innerbetrieblich für längstens 18 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 18 Monate abgeschlossen oder verlängert werden, müssen die Sozialpartner involviert werden.
  • Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten: Die Abweichungsvereinbarung kann innerbetrieblich für längstens 24 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 24 Monate abgeschlossen oder verlängert werden, müssen die Sozialpartner involviert werden.
  • Abweichung zur Anpassung an besondere Kapazitätszyklen: Besteht die Abweichung in einer Erhöhung der übertragbaren Stunden bis auf maximal 200 Mehrstunden oder einer Verlängerung der Periode für die Berechnung der jährlichen Normalarbeitszeit auf maximal 18 Monate, so wird diese zwischen Geschäftsleitung und Arbeitnehmer-vertretung verhandelt und vereinbart.

Die Abweichungsvereinbarung kann für alle Anwendungsfälle innerbetrieblich zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung für längstens 15 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 15 Monate abgeschlossen oder nach 15 Monaten verlängert werden, müssen die Sozialpartner involviert werden.

Alle bisherigen Anwendungsfälle bestehen weiterhin.

  • Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit
  • Durchführung besonderer Innovationsprojekte 
  • Überwindung wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Verlängerung der Abrechnungsperiode der jährlichen Normalarbeitszeit 12 auf max. 18 Monate.

Mindestlöhne / Lohnfestlegung

Keine Mindestlöhne

Neu gelten regional abgestufte Mindestlöhne (volles Arbeitspensum / Monatslohn x 13 / Jahresarbeitszeit 2080 Stunden)

  • Region A: 3‘850 Franken
  • Region B: 3‘600 Franken
  • Region C: 3‘300 Franken
Qualifizierte Arbeitnehmende erhalten mindestens 300 Franken mehr Lohn pro Monat. Zu erfüllende Kriterien sind dabei die ausgeübte Funktion, effiziente Umsetzung der fachlichen Kenntnisse, mehrjährige Berufserfahrung, erworbene Qualifikationen sowie die bestandene fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen. Bei Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erhöhen sich die genannten Mindestlöhne um jeweils mindestens CHF 300.--brutto pro Monat.

Vaterschaftsurlaub

Kein bezahlter Vaterschaftsurlaub

Bezahlter Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen.

Konsultationsfrist bei Massenentlassungen

Die Konsultationsfrist beträgt in der Regel 12 Werktage.

Beabsichtigt die Geschäftsleitung die Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden, so hat sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu konsultieren.

Die Konsultationsfrist beträgt mindestens 18 Werktage.

Unternehmen, welche mehr als 250 Arbeitnehmende beschäftigen:

Beabsichtigt die Geschäftsleitung in einem Betrieb eine Massenentlassung, die innerhalb von 90 Kalendertagen die Quoren von Art. 335d OR erreicht und erfolgen die Kündigungen der Arbeitnehmenden aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmenden stehen, so hat sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu konsultieren.