Bereits der bisherige GAV bot den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der MEM-Industrie fortschrittliche Arbeitsbedingungen, die weit über das gesetzliche Mindestmass hinausgingen. Mit dem neuen GAV kommen 96‘000 Mitarbeitende in rund 550 Firmen in den Genuss moderner Arbeitsbedingungen. Der Vertrag trägt den gesellschaftlichen Trends im Bereich Familie und Beruf Rechnung und sieht neu einen Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen vor. Zudem werden erstmals seit Bestehen der Sozialpartnerschaft im GAV regional unterschiedliche Mindestlöhne verankert.
Mit dem neuen GAV gewinnen die Unternehmen deutlich an Flexibilität. Die dem GAV unterstellten Firmen können zusammen mit der innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretung neu in verschiedenen Firmensituationen eine Erhöhung der Arbeitszeit für eine Dauer von bis zu 15 Monaten beschliessen. Zudem wird der maximal mögliche Stundenübertrag pro Jahr von 100 auf 200 Stunden ausgedehnt. Diese Verbesserungen erlauben es den Unternehmen, die Arbeitszeit schnell und unbürokratisch an die Veränderungen der Märkte anzupassen. Diese Flexibilität wird immer wichtiger, um insbesondere international konkurrenzfähig zu bleiben. Zudem sichert die absolute Friedenspflicht – die Grundlage einer echten Sozialpartnerschaft – den Unternehmen und den Belegschaften eine Basis der konfliktfreien Zusammenarbeit.
Der neue GAV tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und bleibt bis zum 30. Juni 2018 gültig. Davon ausgenommen sind die neuen Mindestlohnregelungen, für welche Übergangsfristen bis 30. Juni 2016 bzw. im Tessin bis 30. Juni 2018 vereinbart wurden. Vom Datum des Inkrafttretens unabhängig, wird Swissmem in den kommenden Wochen zusammen mit den Sozialpartnern die redaktionelle Bereinigung des GAV-Textes vornehmen. Diese Bereinigung führen zu keinen inhaltlichen Anpassungen mehr. Danach folgt der Druck des neuen GAV, wiederum in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick (keine abschliessende Auflistung):
Bisheriger GAV | Neuer GAV ab 1.7.2013 |
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Arbeitszeit Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 100 Mehrstunden übertragen werden. Zusätzliche Mehrstunden (ab 2180 Stunden) sind Überstunden. | Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 200 Mehrstunden übertragen werden. Zusätzliche Mehrstunden sind Überstunden (ab 2280 Stunden). |
Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen
| Die Abweichungsvereinbarung kann für alle Anwendungsfälle innerbetrieblich zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung für längstens 15 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 15 Monate abgeschlossen oder nach 15 Monaten verlängert werden, müssen die Sozialpartner involviert werden. Alle bisherigen Anwendungsfälle bestehen weiterhin.
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Mindestlöhne / Lohnfestlegung Keine Mindestlöhne | Neu gelten regional abgestufte Mindestlöhne (volles Arbeitspensum / Monatslohn x 13 / Jahresarbeitszeit 2080 Stunden)
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Vaterschaftsurlaub Kein bezahlter Vaterschaftsurlaub | Bezahlter Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen. |
Konsultationsfrist bei Massenentlassungen Die Konsultationsfrist beträgt in der Regel 12 Werktage. Beabsichtigt die Geschäftsleitung die Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden, so hat sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu konsultieren. | Die Konsultationsfrist beträgt mindestens 18 Werktage. Unternehmen, welche mehr als 250 Arbeitnehmende beschäftigen: Beabsichtigt die Geschäftsleitung in einem Betrieb eine Massenentlassung, die innerhalb von 90 Kalendertagen die Quoren von Art. 335d OR erreicht und erfolgen die Kündigungen der Arbeitnehmenden aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmenden stehen, so hat sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu konsultieren. |