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E-Zigaretten am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht verboten

In geschlossenen Räumen, die mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen, ist das Rauchen verboten. Laut dem Bundesamt für Gesundheit gilt dies (noch) nicht für E-Zigaretten. Bei Bedarf empfiehlt es sich, im Betrieb klare Regeln aufzustellen.

Lange war in der Rechtslehre umstritten, ob der Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz zum Schutz der Nichtraucher verbieten kann oder gar muss. Der Gesetzgeber hat diese Frage schliesslich einheitlich geregelt. Seit dem 1. Mai 2010 und der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen und der dazugehörenden Verordnung ist das Rauchen in geschlossenen Räumen untersagt, die mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen. Das Verbot gilt unter anderem für Mehrpersonenarbeitsplätze, Produktionshallen, Mensen und Fahrzeuge.

Zunehmend kann in der Öffentlichkeit jedoch als Ersatz für die Tabakzigarette die E-Zigarette wahrgenommen werden. Diese besteht in der Regel aus einer Batterie, einem Verdampfer, eine Kartusche mit Flüssigkeit und einem Mundstück und produziert statt Rauch Dampf. Sie stinkt nicht und ist nach aktuellem Wissensstand deutlich weniger gefährlich als Tabakzigaretten. Langzeit Studien fehlen allerdings. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die E-Zigarette ebenfalls unter das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen fällt.

Gemäss Bundesamt für Gesundheit ist dies nicht der Fall. Es ist jedoch geplant, sämtliche Arten von E-Zigaretten unter die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen zu stellen. Ausserdem können Kantone bereits heute entsprechende Verbote erlassen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber in einer Betriebsordnung eigene Regeln erlassen. Verschiedene Firmen haben bereits eine Regelung getroffen. So hat die Swiss auf ihren Flügen ein generelles Verbot ausgesprochen und begründet dies mit einer möglichen Unruhe im Flugzeug. Auch bei der SBB herrscht seit rund einem Jahr für E-Zigaretten ein Rauchverbot.

Um allfällige Unklarheiten zu beseitigen, empfiehlt es sich bei Bedarf im Betrieb klare Regeln aufzustellen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.