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Erneuter Angriff auf die Wettbewerbsfähigkeit der Exportindustrie

Das Parlament will eine zweijährige Gewährleistungsfrist für Kauf- und Werkverträge vorschreiben. Swissmem interveniert mit aller Vehemenz, weil dadurch die Exportindustrie benachteiligt würde.

Mit einer parlamentarischen Initiative von Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer sollte ursprünglich die Gewährleistungsfrist bei Kauf- und Werkverträgen, welche mit einem Konsumenten/einer Konsumentin geschlossen werden, zwingend zwei Jahre betragen. Mit diesem Inhalt wurde die Vorlage vom Nationalrat gutgeheissen.

In der Beratung des Ständerates wurde im Dezember 2011 der Anwendungsbereich einer zwingenden zweijährigen Gewährleistungsfrist – angeregt durch den schweizerischen Gewerbeverband – auf sämtliche Kauf- und Werkverträge ausgeweitet. Diese zwingende (vertraglich nicht abänderbare) Frist soll somit nach dem Willen der Befürworter auch für die geschäftliche Tätigkeit und somit auch in Kauf- und Werkverträgen zwischen Unternehmen («B2B») gelten.


Wenn im Schweizer Obligationenrecht (OR) eine zwingende zweijährige Gewährleistungsfrist eingeführt wird, hat dies auch Auswirkungen auf Verträge mit internationalem Bezug. In internationalen Verträgen der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie besteht die Usanz, dass während eines Jahres Gewähr geleistet wird.


Weil ausländische Gesetzesordnungen im B2B-Bereich keine zwingenden Gewährleistungsfristen vorsehen, müssen sich die Schweizer Maschinenexporteure bei der Beschaffung von Komponenten und Maschinenteilen mit einem Jahr Gewährleistung begnügen. Beim Verkauf der Maschine jedoch müssten sie zwingend zwei Jahre Gewähr leisten.

Mit anderen Worten: die Schweizer Maschinenexporteure müssten für die Kosten von Mängeln an zugekauften Komponenten und Maschinenteilen, welche sich im zweiten Jahr manifestieren, mangels Regressmöglichkeit auf den Zulieferanten selber einstehen oder sie müssten die Preise für Ihre Produkte entsprechend erhöhen. Beides führt unweigerlich zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Maschinenhersteller.

Die Vertragsfreiheit sowie die ausgewogene und wohl durchdachte Ausgestaltung des Schweizer OR ist ein schützenswertes Gut. Dies zeigt sich daran, dass ausländische Unternehmen in Verträgen ohne einen Bezug zur Schweiz regelmässig das Schweizer Recht für anwendbar erklären. Dieser Standortvorteil für Schweizer Unternehmen darf nicht durch ein übereifriges Schutzbestreben aufs Spiel gesetzt werden. Wenn auch die Binnenwirtschaft dies anders beurteilen mag.

Das Geschäft wird in der Frühjahrssession im Nationalrat behandelt. Swissmem hat bereits vor der erwähnten Behandlung im Ständerat interveniert und wird dies auch im Hinblick auf die Behandlung im Nationalrat (Differenzbereinigung) mit aller Vehemenz tun.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.