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Ferien und Arbeitsunfähigkeit

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Es ist Sommer und damit auch Ferienzeit. Doch während den Ferien kann es auch vorkommen, dass Arbeitnehmende verunfallen oder krank werden.

Wird ein Mitarbeitender während den Ferien krank oder verunfallt er, stellt sich die Frage, ob durch die Krankheit respektive den Unfall auch die Ferienfähigkeit in Mitleidenschaft gezogen wurde. Denn nur, wenn ein Mitarbeitender auch ferienunfähig ist, also die Ferien nicht gleich wie geplant oder nur mit grossen Einschränkungen fortführen kann, können die Ferientage nochmals bezogen werden. Arbeitsunfähigkeit bedeutet also nicht immer auch Ferienunfähigkeit.
Weiter stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie mit Arztzeugnissen umgegangen werden soll, welche während den Ferien ausgestellt wurden. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmende die Arbeitsunfähigkeit beweisen und darlegen, dass diese auch zu einer Ferienunfähigkeit geführt hat. Bei Zweifeln besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmende den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und der Arbeitgeber damit die Möglichkeit hat Informationen beim Arzt direkt einzuholen. Hilfreich kann es auch sein, im Reglement festzuhalten, dass eine allfällige Krankheit respektive ein Unfall während den Ferien sofort und nicht erst bei Rückkehr zu melden sei. So können bereits Missbräuche verhindert werden.
Kehrt ein Arbeitnehmender nun gar nicht von den Ferien zurück, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmenden zuerst telefonisch zu kontaktieren. Gelingt dies nicht, soll der Arbeitnehmende schriftlich (am besten per Einschreiben und A-Post) und unter Ansetzung einer Frist, aufgefordert werden, sich zu melden oder zur Arbeit zu erscheinen. Meldet sich der Arbeitnehmende auch auf diese Schreiben nicht, empfiehlt sich die Lohnzahlung zu stoppen. Nicht selten meldet sich dann der Arbeitnehmende. Meldet er sich auch darauf nicht, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Anwendungsfall von OR 337d handelt und daraus folgend das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmenden fristlos aufgelöst wurde und dem Arbeitgeber eine Entschädigung von einem Viertel des Lohnes für einen Monat zusteht.
Für Fragen steht Ihnen Frau Nicole Mylonas, Ressortleiterin Arbeitgeberpolitik, unter der Telefonnummer 044 384 41 11 gerne zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 11.07.2012