Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV) liegt Pikettdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmende neben der normalen täglichen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze, für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen oder für Kontrollgänge bereitzuhalten hat. In der Praxis stellen sich diesbezüglich immer wieder Fragen in Bezug auf Organisation und Planung, Entschädigung, Abgrenzung zu anderen Arbeitsformen etc.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, hat zu diesem Thema ein aktuelles Merkblatt erstellt, welches zu den brennenden Fragen Antworten gibt. Das Merkblatt steht als PDF-Dokument zum Download bereit.
Für weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik, Herr Andrea Mischa Trüssel, gerne zur Verfügung (a.truesselnoSpam@swissmem.ch; 044 384 42 26).