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Impftermin – unbezahlte oder bezahlte Absenz?

Seit ein paar Wochen besteht die Möglichkeit, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Was gilt, wenn der Impftermin in die Arbeitszeit fällt? Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür frei geben und wenn ja, ist die Absenz bezahlt?

Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die «üblichen freien Stunden und Tage» zu gewähren hat (Art. 329 Abs. 3 OR) und dass bei der Bestimmung der Freizeit auf die gegenseitigen Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 4). Gemeint ist mit dieser Regelung ausserordentliche Freizeit innerhalb der Arbeitszeit für die Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten.

Neben der gesetzlichen Regelung können Fälle von (bezahlten) Absenzen auch in Gesamtarbeitsverträgen, Reglementen und anderen Vereinbarungen geregelt sein. Oder der Anspruch ergibt sich aus einer betriebsinternen Übung oder langjährigen gelebten Praxis.

Ausserordentliche Freizeit für die Covid-19-Impfung?

Ist das Impfen nicht explizit in einem Reglement o.ä. als bezahlte Absenz geregelt, bestimmt sich die Frage nach der ausserordentlichen Freizeit danach, ob die Angelegenheit nicht in der ordentlichen Freizeit und somit vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeitszeit erledigt werden kann. Das wäre beispielsweise bei einem Teilzeitpensum je nach Pensum möglich. Ist dies jedoch nicht möglich, spricht dies unter Umständen für die Gewährung von ausserordentlicher Freizeit durch den Arbeitgeber.

Das Gleiche gilt, wenn das Impfen als dringende persönliche Angelegenheit einzustufen ist. Als dringend gilt nach der Literatur beispielsweise der Besuch beim Arzt oder Zahnarzt. Ein solcher ist aber nicht zu verwechseln mit einem Notfall, der in der Regel als unverschuldete Arbeitsverhinderung gilt und somit als Krankheitsfall unter die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR fällt.

Covid-19-Impftermine sind ein begehrtes Gut. Die ersten Online-Termine für Personen ab 16 Jahren waren in gewissen Kantonen innert weniger Stunden ausgebucht. Beim Hausarzt wird man unter Umständen auf eine Warteliste gesetzt. Wird ein Termin frei, hat man oft keine Wahl in Bezug auf Zeitpunkt und Ort der Impfung. Das macht es unter Umständen schwierig, einen Impftermin in den Randstunden oder ganz in die Freizeit zu legen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für den Impftermin erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Wahrnehmung des Impftermins ausserordentliche Freizeit zu gewähren hat, ist aber immer im Einzelfall und aufgrund der kantonalen Situation sowie des Arbeitspensums und der Dringlichkeit etc. zu prüfen. Je nach persönlicher Situation ist dem Arbeitnehmer auch zuzumuten, nicht den frühestmöglichen Termin zu wählen, sondern einen späteren, der ev. nicht in die Arbeitszeit fällt.

Ist die Freizeit für den Impftermin bezahlt?

Ist dem Arbeitnehmer nach Prüfung des Einzelfalles während der Arbeitszeit freie Zeit fürs Impfen zu gewähren, heisst das noch nicht, dass diese Absenz auch bezahlt ist. Ein Anrecht auf bezahlte Absenzen besteht nur, wenn dies in einer Vereinbarung (Gesamtarbeitsvertrag, Reglement, etc.) festgehalten ist oder wenn es sich um eine unverschuldete Absenz bspw. wegen Krankheit im Sinne von Art. 324a OR handeln würde. Ein Impftermin fällt aber nicht unter Art. 324a OR und ist daher grundsätzlich eine unbezahlte Absenz. Bei einer Anstellung im Monatslohn bedeutet das, dass der Mitarbeitende entweder Mehrstunden abbauen oder die verlorene Arbeitszeit nachholen muss. Eine andere Regelung im Sinne einer bezahlten Absenz ist natürlich jederzeit auch nur fallbezogen und beschränkt für die Fälle der Covid-Impfung möglich.

Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 21.05.2021