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Inhaltliche Abänderung von E-Mails stellt Urkundenfälschung dar

Gemäss einem Bundesgerichtsurteil sind inhaltliche Abänderungen von Emails als Urkundenfälschung zu werten; egal ob die E-Mail elektronisch signiert ist oder nicht.

Die Frage, ob es sich bei E-Mails um Urkunden im strafrechtlichen Sinne handelt und damit deren Abänderung einen Straftatbestand – nämlich eine Urkundenfälschung – darstellt, wurde in der Lehre lange Zeit kontrovers diskutiert. Das Bundesgericht hat mit einem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil vom 22. Oktober 2012 (6B_130/2012) Klarheit geschaffen und entschieden, dass E-Mails - mit oder ohne elektronische Signatur - Urkunden sind und deren inhaltliche Abänderung den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Das Bundesgericht bestätigte einen Entscheid der Vorinstanz, die im Gegensatz zur ersten Instanz eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Strafgesetzbuch (StGB) darin erblickt hatte, dass der Beschwerdeführer mehrfach an ihn gerichtete E-Mails von Drittpersonen inhaltlich abgeändert und diese zu Beweiszwecken an verschiedene Geschädigte weitergeleitet hatte, um von ihnen Darlehen zu erhalten. Nach Ansicht des Gerichts stellen E-Mails Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar – und zwar unabhängig davon, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind oder nicht.

Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stehen der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dienen. Bei einem E-Mail handelt es sich um eine elektronisch gespeicherte Information, welche als solche in codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist. Anerkannt ist, dass E-Mails jedenfalls dann Urkunden darstellen, wenn sie beim Empfänger ausgedruckt werden, d.h. wenn die Daten sichtbar gemacht werden, sofern der Aussteller erkennbar ist. Gedruckte E-Mails werden somit vom Tatbestand der Urkundenfälschung erfasst. 

Wie das Bundesgericht nun in seiner neusten Rechtsprechung festhält, gilt dies auch für E-Mails, die noch nicht gedruckt worden sind und die keine Signatur enthalten. Das Gericht zog bei seinem Entscheid in Erwägung (Erw. 5.4), dass auch dem noch nicht ausgedruckten E-Mail grundsätzlich der Charakter einer (Computer-)Urkunde zukommt. Dabei erfülle die Verfälschung eines E-Mails ohne weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung, soweit dieses nach der Manipulation weiterversendet werde und seinen Adressaten erreiche. Der Täter setze dadurch einen Prozess in Gang, der die Speicherung der Datenurkunde zur Folge habe.

Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergebe sich hier in der Regel, wenn nicht schon aus der Absenderadresse, sodann jedenfalls aus dem Inhalt des E-Mails. Dieses werde dem Empfänger auf seinem E-Mail-Account zugestellt und gespeichert, auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden könne. Hieraus folge Beständigkeit und Beweisfunktion der Erklärung. Beweiseignung und -bestimmung ergäben sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass E-Mails im regulären Geschäftsverkehr weit verbreitet seien. Die Auffassung, wonach nur eine elektronische Signatur die Authentizität des Absenders zu bestätigen vermöge, beruhe auf einem Missverständnis des Kriteriums der Beweiseignung, welche nicht mit Beweiskraft oder Beweisdienlichkeit gleichgesetzt werden dürfe.

Das Urteil des Bundesgerichts schafft Klarheit in einer in der Rechtspraxis sehr relevanten Frage, was zu begrüssen ist. Mit Blick auf die praktische Relevanz von E-Mails im täglichen Geschäftsverkehr ist es empfehlenswert, sich strikte an den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren und jegliche inhaltliche Abänderungen von E-Mails zu unterlassen. Zudem sind Firmen sowie Private gut beraten, alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch mittels Versand von abgeänderten E-Mails durch unbefugte Dritte möglichst verhindert. Denn mit seiner neusten Rechtsprechung stellt das Bundesgericht die Tatsachenvermutung auf, dass eine E-Mail in der versandten Form auch von der in der Absenderadresse identifizierbaren Person stammt und diese für deren Inhalt verantwortlich ist.

Für Fragen steht Ihnen Jürg Granwehr, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.granwehrnoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.