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Kündigung kurz vor Pensionierung - ein aktuelles Bundesgerichtsurteil (A4_558/2013)

Fehlende Motivation eines Mitarbeiters kurz vor der Pensionierung ist kein Kündigungsgrund, solange die Leistung zufriedenstellend erbracht wird. Das folgt aus einem Entscheid des Bundesgerichts.

Das Bundesgericht hat im Fall eines Fachmanns Betriebsunterhalt, der kurz vor der Pensionierung wegen mangelnder Leistungen entlassen worden ist, ein kantonales Urteil geschützt. Dieses betrachtete die Kündigung als missbräuchlich und hatte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von 4 Monatslöhnen verurteilt.

Der Mitarbeiter war während ungefähr 12 Jahren bei X als Fachmann Betriebsunterhalt angestellt und stand circa ein Jahr vor der Pensionierung. Seine Motivation war zwar nicht mehr die beste, jedoch entsprach seine Arbeitsleistung jenen aus den Vorjahren und erfüllte grundsätzlich die Erwartungen seines Arbeitgebers. Dies wurde im Beurteilungsgespräch, welches mehr oder weniger befriedigend ausgefallen ist, in diesem Sinne auch so bestätigt. Zwei Monate danach wurde dem Mitarbeiter wegen mangelnder Leistungen gekündigt.

Wie die Vorinstanz beurteilte das Bundesgericht diese Kündigung als missbräuchlich und berücksichtigte dabei folgende Umstände:

  • Der Mitarbeiter war ungenügend motiviert. Im Rahmen des Qualifikationsgesprächs bzw. der Zielsetzung sei er darauf hingewiesen worden, in seiner Leistung nicht nachzulassen. Jedoch versicherte man ihm, dass man noch auf ihn angewiesen sei, woraus der Mitarbeiter ableiten konnte, nicht mit einer Entlassung rechnen zu müssen.
  • Seine Arbeitsleistung lag ungefähr ein Fünftel unter denjenigen seiner Arbeitskollegen. Jedoch waren diese bedeutend jünger und leistungsfähiger. Seine Offerten hingegen erstellte der Mitarbeiter ebenso schnell und qualitativ einwandfrei wie seine Kollegen.
  • Es war aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, dass der Mitarbeiter wegen mangelnder Leistungen verwarnt worden sei oder dass die Vorgesetzten und Verantwortlichen eine für den Mitarbeiter weniger gravierende Lösung gesucht hätten.

Das Bundesgericht schützte aufgrund dieser Umstände ausserdem die Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in der Höhe von vier Monatsgehältern für die missbräuchliche Entlassung.

Das Urteil erinnert sehr an den Bundesgerichtsentscheid BGE 132 III 115. In diesem Entscheid wurde bei einem Mitarbeiter, welcher nach 14 Jahren kurz vor der Pensionierung trotz zufriedenstellender Leistungen und ohne Versuch eine sozialverträgliche Lösung zu finden, entlassen worden ist, ebenfalls die Missbräuchlichkeit der Kündigung bestätigt. Das Bundesgericht hält im hier erwähnten Entscheid nochmals fest, dass trotz fehlender Motivation eines Mitarbeiters kurz vor der Pensionierung, der Arbeitgeber nicht davon befreit ist, Rücksicht auf einen langjährigen Mitarbeiter zu nehmen, solange seine Leistung zufriedenstellend erbracht wird.

Für Fragen steht Ihnen Herr Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.