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Kündigung von Arbeitnehmervertretern: Aus Arbeitgebersicht erfreulicher Entscheid des Bundesgerichts

Arbeitnehmervertreter sind vor einer Entlassung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit geschützt. Eine Kündigung aus objektiven (z.B. wirtschaftlichen) Gründen ist jedoch möglich.

Die Kündigung von Arbeitnehmervertretern ist in verschiedener Hinsicht eine Knacknuss. In rechtlicher Hinsicht stellt sich jeweils die heikle Frage der Missbräuchlichkeit, in politischer Hinsicht gehört die Forderung nach einem absoluten Kündigungsschutz von Mitgliedern einer Arbeitnehmervertretung zum klassischen Repertoire von Arbeitnehmerorganisationen.


Kurz: Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen dürfen grundsätzlich entlassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber dazu begründeten Anlass hat. Dieser «begründete Anlass» setzt eine erhebliche Trübung der Beziehungen voraus, welche bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kündigung rechtfertigt. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber (Art. 336 Abs. 2 Bstb. b OR).

Der Gesamtarbeitsvertrag präzisiert die Frage so, dass Mitgliedern von Arbeitnehmervertretungen sowie Stiftungsräten betrieblicher Personalvorsorgeeinrichtungen wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit im Rahmen ihres Amts weder gekündigt werden noch andere Nachteile erwachsen dürfen. Zudem sieht der GAV für solche Fälle ein besonderes Verfahren vor, das der Verhinderung von Rechtsstreitigkeiten dient  (Art. 38.5 GAV).


Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid im Zusammenhang mit einer Massenentlassung festgehalten, dass es bei wirtschaftlich bedingten Kündigungen keine Privilegierung von Personalvertretern gegenüber den übrigen Mitarbeitenden gibt. Das Bundesgericht ruft damit in Erinnerung, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der geltenden Regelung die Arbeitnehmervertreterinnen und – vertreter nicht privilegieren, sondern lediglich vor einer Entlassung schützen wollte, welche im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in einer Personalkommission steht. Kündigungen aus objektiven (und damit eben auch aus wirtschaftlichen) Gründen sind damit erlaubt.


Wie bereits angetönt, sind Bestrebungen in der gesetzgeberischen Pipeline, den relativen Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertretern massiv zu verstärken. Daher steht das Thema selbstredend auch auf der arbeitgeberpolitischen Agenda von Swissmem.


Bei Fragen steht der Bereich Arbeitgeberpolitik wie immer gerne zu Ihrer Verfügung (044 384 41 11).