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Kurzarbeit

Das SECO hat die aktuellen Wechselkursschwankungen zur Begründung von Kurzarbeitsentschädigung wieder zugelassen. Wenn die Normalarbeitszeit im gegenseitigen Einverständnis der Sozialpartner im Sinne von Art. 57 GAV erhöht wurde, müssen die zusätzlichen Stunden vor Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht zuerst abgebaut werden.

Die deutlich getrübte Stimmung in den Unternehmen und das Verharren des Eurowechselkurses auf tiefem Niveau weisen darauf hin, dass der MEM-Industrie schwierige Monate bevorstehen. Wie aus den Arbeitsmarktzahlen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) hervorgeht, ist die Kurzarbeit nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses stark gestiegen und eine Trendwende ist aus unserer Sicht nicht absehbar. Bereits Ende Januar 2015 hat das SECO deshalb die aktuellen Wechselkursschwankungen zur Begründung von Kurzarbeitsentschädigung wieder zugelassen und die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung angewiesen, Arbeitsausfälle, die auf Devisenschwankungen zurückzuführen sind, als anrechenbar zu erachten.

Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, werden somit Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von Wechselkursschwankungen ab sofort gutgeheissen. Damit steht den angesichts der starken Aufwertung des Frankens stark herausgeforderten Unternehmen ein zusätzliches Instrument zur Sicherung der Arbeitsplätze zur Verfügung, das sich in den letzten Jahren bewährt hat.

Nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses hat eine Anzahl von Unternehmen in der MEM-Industrie von der Möglichkeit im GAV Gebrauch gemacht, bei Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit und zur Sicherung der Arbeitsplätze, die Arbeitszeit befristet zu erhöhen (Art. 57 GAV). Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit stellt sich dabei die Frage, was mit den durch die erhöhte Arbeitszeit anfallenden Mehrstunden geschieht, wenn ein Unternehmen von einer Situation der Mehrarbeit in ein Auslastungsloch fällt und Kurzarbeit anmelden muss.

Wird die Arbeitszeit aufgrund der Wechselkursentwicklung vor Einführung der Kurzarbeit vorübergehend erhöht, so gelten die zusätzlichen Stunden nicht als Mehrstunden im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AVIV (Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz) und müssen deshalb vor Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht zuerst abgebaut werden. Diese Regelung gilt nur dann, wenn die Normalarbeitszeit im gegenseitigen Einverständnis der Sozialpartner (Arbeitnehmervertreter und Arbeitgeber) im Sinne von Art. 57 GAV erhöht wurde.

Die Kurzarbeitsentschädigung wird in solchen Fällen aufgrund der Normalarbeitszeit vor der vorübergehenden Erhöhung der Arbeitszeit berechnet. Die erhöhte Arbeitszeit übersteigenden Mehrstunden gelten jedoch als Mehrstunden im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AVIV und sind dementsprechend in Abzug zu bringen. Diese und andere Fragen können sich in Zusammenhang mit Kurzarbeit stellen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit oder benötigen Sie Unterstützung, dann kontaktieren Sie uns bitte unter 044 384 41 11. Sofern Sie beabsichtigen Kurzarbeit einzuführen, bitte wir Sie, uns dies umgehend zu melden.