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Maschinenrichtlinie: Rechtliche Wirkung von drei Normen geändert

Zwei Normen werden mit Einschränkungen belassen. Eine dritte Norm wurde gestrichen.

Im Amtsblatt der Europäischen Union hat die EU-Kommission kürzlich hinsichtlich drei EN Normen Änderungen über deren rechtliche Wirkung vorgenommen. Davon betroffen sind die folgenden drei EN Normen:

  1. EN 474-1:2006+A4:2013 «Erdbaumaschinen»
  2. EN 13525:2005+A2:2009 «Buschholzhacker»
  3. EN 1870-17:2012 «Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen – Kreissägemaschinen – Teil 17: Handbetätigte waagrecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat»

Hintergrund

Der Bau nach europäischen harmonisierten Normen (EN Normen), welche im Amtsblatt unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG publiziert werden, löst im Anwendungsbereich der entsprechenden Norm die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderung der Richtlinie aus.

Kommen die nationalen Behörden im Rahmen ihrer Marktüberwachungstätigkeit (z.B. bei einer Häufung von gleichartigen Unfällen) oder die EU-Kommission zum Schluss, dass die EN Norm den erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie (Anhang I) nicht vollständig entspricht, wird im Rahmen eines definierten Verfahrens der Sachverhalt untersucht. Der damit befasste Ausschuss verfasst einen Bericht zuhanden der EU-Kommission, welcher mehrere Handlungsoptionen offen stehen. Bestätigt sich das Defizit einer bereits veröffentlichten EN Norm, kann sie die Norm mit Einschränkungen belassen oder sie kann die Norm streichen.

Bei den eingangs erwähnten Normen ist nun dieses Verfahren abgeschlossen worden und zwar mit dem Resultat, dass die ersten beiden Normen mit Einschränkungen belassen werden. Die dritte Norm wurde gestrichen.

Empfehlung

Falls Sie die genannten Produkte herstellen und nach den erwähnten Normen bauen, empfehlen wir Ihnen die Prüfung von Anpassungen.

Für Fragen steht Ihnen Urs Meier gerne zur Verfügung (u.meiernoSpam@swissmem.ch; 044 384 48 10).