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Mitarbeiterbeteiligungen – Steuerliche Neuerungen per 1.1.2013

Am 1. Januar 2013 ist ein neues Gesetz zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen betreffen den Besteuerungszeitpunkt von Mitarbeiterbeteiligungen, die Besteuerungsmodalitäten bei internationalen Mitarbeitern sowie die Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers.

Auf den 1. Januar 2013 sind im Bereich Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ein neues Bundesgesetz sowie eine neue Verordnung in Kraft getreten. Aufgrund der Komplexität der Thematik hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Dezember 2012 zudem ein 30-seitiges Kreisschreiben (zuzüglich ausführlicher Anhänge) im Entwurf publiziert. Die wesentlichen – hier kurz dargestellten – Neuerungen betreffen den Besteuerungszeitpunkt von Mitarbeiterbeteiligungen, die Besteuerungsmodalitäten bei internationalen Mitarbeitern sowie die Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers. Hinweis: Auf sog. unechte Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. Phantom Stocks) oder Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien wird in den nachfolgenden Ausführungen nicht eingegangen. 1. BesteuerungszeitpunktNeu bestehen gesetzlich klare Vorgaben bezüglich des Besteuerungszeitpunkts von Mitarbeiterbeteiligungen. In Bezug auf die echten Mitarbeiterbeteiligungen kann dies grafisch wie folgt dargestellt werden:2. Internationale SachverhalteErhöhte Aufmerksamkeit ist grenzüberschreitenden Sachverhalten zu widmen. Zieht beispielsweise ein Mitarbeiter während der Haltedauer einer gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroption in die Schweiz zu oder aus der Schweiz weg, ist u.U. ein anteiliges Besteuerungsrecht in der Schweiz gegeben. Analoges kann bei dauernd im Ausland ansässigen Mitarbeitern gelten, welche während der sog. Vestingperiode (entspricht der Dauer zwischen Abgabe einer Mitarbeiteroption und ihrem Rechtserwerb durch den Mitarbeiter; d.h. die Dauer, in welcher ein Mitarbeiter die Mitarbeiteroption „verdienen“ muss) sowohl für eine schweizerische als auch für eine ausländische Konzerngesellschaft tätig sind. Die anteilige Besteuerung in der Schweiz ist grundsätzlich durch den schweizerischen Arbeitgeber sicherzustellen (Quellensteuerverfahren und / oder Bescheinigungspflicht) und bedingt eine detaillierte und lückenlose Erfassung der relevanten Daten, wie z.B. die Anzahl Tage der Vestingperiode, welche die schweizerische (Quellen-)Steuerpflicht begründen. 3. BescheinigungspflichtenBereits bisher war gemäss der Wegleitung zum Lohnausweis bei Mitarbeiterbeteiligungen eine entsprechende Beilage zum Lohnausweis zu erstellen. Neu sind im Rahmen der Lohnausweiserstellung zusätzlich die weitergehenden Bestimmungen der «Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (MBV)» zu berücksichtigen. Neben einer detaillierten Beschreibung der zu bescheinigenden Daten hält die MBV fest, wann Beilagen zu erstellen sind: In jedem Fall ist im Zeitpunkt der Abgabe / Zuteilung von Mitarbeiterbeteiligungen eine Beilage zu erstellen und dem Lohnausweis bzw. der Quellensteuerabrechnung beizulegen. Ist eine Mitarbeiterbeteiligung nicht bei Abgabe / Zuteilung an den Mitarbeiter steuerbar (s. Grafik oben), ist zudem im Zeitpunkt der Steuerbarkeit eine weitere Beilage zu erstellen (d.h. in diesen Fällen dient die erste Beilage lediglich informativen Zwecken). Dementsprechend sind in der Beilage zum Lohnausweis sämtliche Daten zu erfassen, welche von den Steuerbehörden für die Überprüfung

  • des Besteuerungszeitpunkts (z.B. Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, Datum des Erwerbs sowie u.U. der Ausübung / des Verkaufs der Mitarbeiterbeteiligung) und
  • des steuerbaren Erwerbseinkommens (z.B. Verkehrswert oder Formelwert der involvierten Mitarbeiteraktie) benötigt werden.

Zu beachten ist zudem, dass im Zusammenhang mit dem neuen Bundesgesetz auch die AHVVerordnung ergänzt wurde: Kopien der für den Lohnausweis zu erstellenden Beilagen betreffend die Mitarbeiterbeteiligungen müssen jeweils zusätzlich den Sozialversicherungsabrechnungen beigelegt werden.

4. FazitBestehende Steuervorbescheide («Steuerruling») im Bereich von Mitarbeiterbeteiligungen sind auf die vorerwähnten Änderungen hin zu überprüfen. Bei abweichenden Regelungen muss damit gerechnet werden, dass ein solches Steuerruling ab der Steuerperiode 2013 keine Wirkung mehr entfaltet. Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligungen sollten sich der entsprechenden, teilweise umfangreichen Bescheinigungs- und Quellensteuerpflichten unbedingt bewusst sein.Nicht nur neue, sondern auch bestehende Mitarbeiterbeteiligungspläne sind somit umgehend auf einen allfälligen Handlungsbedarf hin zu überprüfen (u.a. Neuverhandlung Steuerruling) und es sind die nötigen Anpassungen in den Buchhaltungs- und Lohnprozessen (Erstellung Lohnausweis 2013) vorzunehmen.Franziska Müller-Spreiter, lic. oec. publ., dipl. Steuerexpertin, Von Graffenried AG Treuhand, franziska.muellernoSpam@graffenried.ch