Art. 20a Arbeitsgesetz (ArG) stellt auf nationaler Ebene lediglich den Bundesfeiertag den Sonntagen gleich. Damit ist nur der 1. August als einziger Feiertag in der gesamten Schweiz den Sonntagen gleichgestellt.
Nach derselben Bestimmung können die Kantone aber maximal 8 zusätzliche Tage den Sonntagen gleichstellen und diese nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.
Die Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (GAV) hält in Nachachtung dieser Regelung unter Art. 14 fest, dass die Firmen nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung 9 Feiertage festlegen, worunter auch der 1. August fällt. Mitarbeitern im Monatslohn darf kein Lohnabzug gemacht werden und Mitarbeitenden im Stundenlohn werden die dabei ausfallenden Normalarbeitsstunden bezahlt, sofern der betreffende Feiertag nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.
Die Kantone haben bezüglich des 2. Januar sehr unterschiedliche Regelungen getroffen, die nachfolgend aufgezeigt werden:
Kanton | Regelung |
---|---|
JU | Gesetzlich anerkannter öffentlicher Ruhetag im gesamten Kanton |
BE/TG/VD | Den Sonntagen gleichgestellter Feiertag im gesamten Kanton |
AG | Den Sonntagen gleichgestellter oder sonstiger gesetzlich anerkannter Feiertag nur in den Bezirken Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg, Zofingen, Zurzach und in der Gemeinde Bergdietikon |
FR/GL/LU/NE/ OW/SH/SO/ZG/ ZH | Gesetzlich nicht anerkannter Feiertag, an dem in der Regel aber trotzdem im gesamten Kanton Arbeitsruhe ist |
AI/AR/BL/BS/GE/ GR/NW/SG/SZ/TI UR/VS | Kein Feiertag und in der Regel ein normaler Arbeitstag |
Vereinfachend kann gesagt werden, dass in den Kantonen JU/BE/TG/VD und AG (hier mit Ausnahmen) den Mitarbeitenden der 2. Januar zwingend frei zu geben ist, während dies in den Kantonen FR/GL/LU/NE/OW/SH/SO/ZG und ZH nicht zwingend erforderlich, indes aber üblich ist.
In den Kantonen AI/AR/BL/BS/GE/GR/NW/SG/SZ/TI/UR und VS gilt der 2. Januar als normaler Arbeitstag.
Für Fragen steht Ihnen Jürg Granwehr, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung.