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Neue Urheberrechtstarife für internes Kopieren und Speichern

Ab dem 01.01.2012 gelten die neuen Kopiertarife (GT 8) sowie die neuen Tarife für das Speichern auf internen elektronischen Netzwerken (GT 9).

Am 5.12.2011 hat die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten die neuen Kopiertarife (GT 8) sowie die neuen Tarife für das Speichern auf internen elektronischen Netzwerken (GT 9) genehmigt. Sie gelten ab dem 01.01.2012 für fünf Jahre. Die neuen Tarife werden ab dem 01.01.2012 auf der Homepage von ProLitteris aufgeschaltet.

Papierkopien werden nicht teurer
Der GT 8 (Kopiertarif) betrifft jede Firma, Werkstatt und jeden Betrieb, welcher über einen Kopierapparat verfügt. Die Vergütung variiert je nach Branche und Anzahl Mitarbeiter. Es kann als Erfolg gewertet werden, dass die Höhe der Entschädigung gleich bleibt. Damit gelten für weitere fünf Jahre die gleichen Ansätze wie seit 1995. Nicht einmal ein Teuerungsausgleich ist je erfolgt.

Erhöhung im Speichertarif erfolgt erst 2013
Der GT 9 regelt die Vergütung für das Speichern auf den internen Netzwerken (Intranet). Er kann nicht selbständig berechnet werden und beträgt heute 45% des Betrages, den ein Nutzer für den GT 8 bezahlt. Die ProLitteris strebte eine massive Erhöhung – um bis zu 120% - an. Nach zähen Verhandlungen wurde schliesslich folgende Einigung erzielt:

  • Für das Jahr 2012 erfolgt keine Erhöhung.
  • Für die Jahre 2013 -2016 beträgt die Vergütung 50% der GT-8- Vergütung.


Der elektronische Medienspiegel wird neu geregelt

Der elektronische Medienspiegel wird aufgrund der technischen Entwicklung neu definiert. Es gilt zwar ein neues Berechnungssystem, relevant sind aber weiterhin die Anzahl Mitarbeiter mit Zugang zum elektronischen Medienspiegel oder alternativ die Anzahl zugangsberechtigter Terminals sowie die Anzahl verwendeter Beiträge pro Jahr. Eine Erhöhung sollte damit insgesamt nicht einhergehen, hingegen kann es sein, dass im Einzelfall ein Nutzer massiv mehr bezahlen müsste. In diesem Fall gilt eine Übergangsbestimmung, welche sicher stellt, dass in den Jahren 2012 und 2013 kein Nutzer eine mehr als 20% höhere Entschädigung als nach dem alten System bezahlen muss.


Bei Fragen steht Ihnen Frau lic. iur. Doris Anthenien (d.antheniennoSpam@swissmem.ch), Ressortleiterin Wirtschaftspolitik, gerne zur Verfügung.