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Neue Weisung des Seco im Zusammenhang mit Kurzarbeit nach vorübergehender Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke

Die deutlich getrübte Stimmung in den Unternehmen und die weltweite Abkühlung der Konjunktur weisen darauf hin, dass der MEM-Industrie schwierige Monate bevorstehen. Swissmem ist deshalb frühzeitig mit der Aufforderung an das Seco gelangt, die bestehenden Kurzarbeitsregelungen mit der Möglichkeit zur Arbeitszeiterhöhung in Übereinstimmung zu bringen.

Im GAV der MEM-Industrie gibt es die Möglichkeit, bei Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit und zur Sicherung der Arbeitsplätze, die Arbeitszeit von normalerweise 40 Std./Woche bzw. 2080 Std./Jahr befristet zu erhöhen. Dieses Vorgehen ist in einigen Unternehmen in Prüfung, weil aktuell die Auftrageingangssituation noch gut ist, allerdings die Marge infolge des Wechselkurses CHF-Euro/USD/GBP stark eingebrochen ist.

Mit der Ausweitung der Stunden sollen die Kosten gesenkt und die Arbeitsplätze erhalten werden. Eine solche Arbeitszeiterhöhung ist aber auch möglich für Firmen, welche nicht dem GAV-MEM unterstehen. Diese Firmen vereinbaren mit ihrer Belegschaft eine entsprechende Arbeitszeiterhöhung.


Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit stellt sich dabei die Frage, was mit den durch die erhöhte Arbeitszeit anfallenden Mehrstunden geschieht, wenn ein Unternehmen von einer Situation der Mehrarbeit in ein Auslastungsloch fällt und Kurzarbeit anmelden muss. Von dieser Situation wurden einige Mitgliedunternehmen im Rahmen der Wirtschaftskrise 2008/2009 getroffen, wobei sie damals grundsätzlich verpflichtet wurden, die in den letzten sechs Monaten angefallenen Mehrstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung abzubauen.


Auf Intervention von Swissmem hin, hat das Seco nun die folgende Weisung an die kantonalen Amtsstellen (bei welchen die Voranmeldungen für die Kurzarbeitsentschädigung eingereicht werden) und die anerkannten Arbeitslosenkassen erlassen:

  1. Wird die Arbeitszeit aufgrund der Wechselkursentwicklung vor Einführung der Kurzarbeit vorübergehend erhöht, so gelten die zusätzlichen Stunden nicht als Mehrstunden im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AVIV (Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz) und müssen deshalb vor Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht zuerst abgebaut werden.
  2. Die Kurzarbeitsentschädigung wird in solchen Fällen aufgrund der Normalarbeitszeit vor der vorübergehenden Erhöhung der Arbeitszeit berechnet. Die erhöhte Arbeitszeit übersteigenden Mehrstunden gelten jedoch als Mehrstunden im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AVIV und sind dementsprechend in Abzug zu bringen.
  3. Diese Regelung gilt nur dann, wenn die Normalarbeitszeit im gegenseitigen Einverständnis der Sozialpartner erhöht wurde (bei kleinen Betrieben: bei Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden). Eine solche Abmachung muss schriftlich festgehalten worden sein und ist der Arbeitslosenkasse anlässlich der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung einzureichen.
  4. Bei Vertragsänderungen, die eine dauerhafte Arbeitszeiterhöhung vorsehen, gilt die erhöhte Arbeitszeit sowohl vor wie während der Kurzarbeitsentschädigung als normale Arbeitszeit.


Wichtig ist, dass die Arbeitnehmenden mit der vorübergehenden Erhöhung der Normalarbeitszeit einverstanden sein müssen. Da bei grösseren Unternehmen die schriftliche Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, kann dort die betriebliche Arbeitnehmervertretung an die Stelle der einzelnen Arbeitnehmenden treten und die Zustimmung zur vorübergehenden Erhöhung der Normalarbeitszeit erteilen.

Unter «Sozialpartner» gemäss Ziffer 3 sind zudem einzig die Arbeitgeber und die einzelnen Arbeitnehmenden oder aber die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen zu verstehen und nicht sämtliche in der MEM-Industrie aufgeführten Vertragsparteien.


Swissmem begrüsst es sehr, dass das Seco mit diesem raschen Vorgehen gezeigt hat, dass es die Bedürfnisse der Industrie ernst nimmt. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Daniella Lützelschwab, Leiterin Arbeitgeberpolitik (Tel. 044 / 384 42 03 oder d.luetzelschwabnoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.