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Neuregelung der KEV-Befreiung für stromintensive Unternehmen

Am 1. April 2014 tritt eine Änderung der Energieverordnung in Kraft, die unter anderem die Rückerstattung des Netzzuschlags an stromintensive Unternehmen neu regelt. Mit dieser Revision werden die seit dem 1. Januar 2014 geltenden Bestimmungen des Energiegesetzes umgesetzt, die im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 12.400 im Sommer 2013 von den Räten verabschiedet wurden. Die neuen Verordnungsbestimmungen regeln neben der Rückerstattung des Netzzuschlags auch den Vollzug der neuen Einmalvergütungen für kleine Photovoltaikanlagen sowie den Eigenverbrauch selbst produzierten Stroms.

Im Juni 2013 stimmten National- und Ständerat einer Änderung des Energiegesetzes zu, die zum einen das gesetzliche Maximum des Netzzuschlags zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien («KEV-Abgabe») auf 1.5 Rp. / kWh erhöhte und zum anderen die Möglichkeiten zur Rückerstattung des Zuschlags für stromintensive Unternehmen erweiterte. Diese Änderungen sind bereits seit dem 1. Januar 2014 in Kraft, werden aber erst ab dem 1. April 2014 durch eine Änderung der Energieversorgung konkretisiert.

Rückerstattung des Netzzuschlags an stromintensive Unternehmen

Neu können sich Unternehmen, deren Elektrizitätskosten mindestens 10% ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen, den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstatten lassen. Liegen die Elektrizitätskosten zwischen 5% und 10% der Bruttowertschöpfung, kann eine teilweise Rückerstattung des Zuschlags beantragt werden. Die Rückerstattung ist an Bedingungen geknüpft: So muss sich das Unternehmen in einer Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten. Diese Zielvereinbarung funktioniert nach dem bekannten Modell der Vereinbarungen, die schon bis anhin im Rahmen der CO2-Abgabenbefreiung mit der Energieagentur der Wirtschaft (EnAW) abgeschlossen wurden. Sie schöpft die wirtschaftlichen Energieeffizienzmassnahmen aus.

Darüber hinaus – und im Unterschied zum CO2-Gesetz – müssen die Unternehmen mindestens 20% des Rückerstattungsbetrags in zusätzliche Energieeffizienzmassnahmen investieren. Diese Zusatzinvestitionen müssen innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung investiert werden; das Bundesamt für Energie kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. Eine Rückerstattung wird nur Firmen gewährt, bei denen die Rückerstattungssumme mindestens 20'000 CHF beträgt.

Swissmem beteiligte sich im November 2013 an der Anhörung zur Änderung der Energieverordnung. Dabei konnten einige Verbesserungen erzielt werden. Als wohl wichtigster Punkt wurde die Frist für die zusätzlichen Investitionen von ursprünglich einem auf drei Jahre verlängert, was den betroffenen Unternehmen eine sinnvollere und längerfristige Investitionsplanung ermöglicht. Wie der Vollzug der Rückerstattung in der Praxis konkret abläuft und insbesondere, wie viele Unternehmen überhaupt für die Rückerstattung qualifizieren, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

Unternehmen, die die Rückerstattung des Zuschlags beantragen wollen, müssen gemeinsam mit einer der vom Bund beauftragten privaten Vollzugsorganisationen (konkret der Energieagentur der Wirtschaft oder der neu gegründeten Cleantechagentur act) einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem Bundesamt für Energie bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.

Weitere Neuerungen im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 12.400

Neben der Rückerstattung des Netzzuschlags regeln das Energiegesetz und die Energieverordnung nach ihrer Revision auch die neuen Investitionsbeiträge für kleine Photovoltaikanlagen. Demnach erhalten PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW künftig nicht mehr die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), sondern einen einmaligen Investitionsbeitrag von maximal 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage. Ferner werden das Recht der Stromproduzenten auf Eigenverbrauch der produzierten Energie explizit im Energiegesetz festgehalten und die entsprechenden Abrechnungsmodalitäten in der Energieverordnung konkretisiert.

Im Rahmen der Pa.Iv. 12.400 beschloss das Parlament zudem, das gesetzliche Maximum des Netzzuschlags von bisher 0.9 auf 1.5 Rappen pro Kilowattstunde anzuheben. Ausgeschöpft wurden bisher 0.6 Rappen pro Kilowattstunde. Auf 2015 plant der Bundesrat den Netzzuschlag zu erhöhen. Die zukünftige Höhe des Zuschlags wird er in diesem Sommer festlegen.

Medienmitteilung des Bundes und weitere Unterlagen zur Änderung der Energieverordnung

Kontakt bei Swissmem: Dr. Sonja Studer, Ressortleiterin Energie, Tel. +41 44 384 4866, e-mail s.studernoSpam@swissmem.ch