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Personenfreizügigkeit für Bulgarien und Rumänien weiterhin eingeschränkt

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2011 entschieden, dass der Inländervorrang, die Kontingente und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bis am 31. Mai 2014 weiter bestehen.

Für Staatsangehörige aus den EU-2-Staaten, die seit dem 1. Juni 2009 vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit profitieren, bleibt der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt weiterhin beschränkt. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2011 entschieden, dass der Inländervorrang, die Kontingente und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bis am 31. Mai 2014 weiter bestehen.


Der Schweiz steht bei ernsthaften Störungen des Arbeitsmarktes oder bei Gefahr solcher Störungen, die Möglichkeit offen, die Übergangsfrist bis zur vollen Personenfreizügigkeit, nochmals um zwei Jahre, also bis zum 31. Mai 2016 zu verlängern.


Bei allfälligen Fragen oder Unterstützung bei der Gesuchsstellung steht Ihnen Frau Anne-Catherine Koller-Dolivo (Swissmem, Arbeitgeberpolitik, 044 384 41 11, a.kollernoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.