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REACH: Meldefristen und neue Hilfsmittel

Die europäische REACH-Verordnung verpflichtet Unternehmen, die Erzeugnisse in die EU einführen oder dort herstellen, die europäische Chemikalienagentur ECHA über das Vorhandensein bestimmter, als bedenklich eingestufter Stoffe in ihren Produkten zu benachrichtigen. Grundlage für diese Einstufung ist die Kandidatenliste besonders gefährlicher Stoffe.

Die Kandidatenliste stellt die erste Stufe des Zulassungsprozesses für Stoffe unter REACH dar. Sie umfasst gegenwärtig 48 Stoffe, die von der EU als besonders gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft werden (SVHC = Substances of Very High Concern). Die Liste wird periodisch erweitert, das nächste Mal voraussichtlich im Sommer 2011. Die Kandidatenliste bildet die Grundlage für eine allfällige spätere Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV der REACH-Verordnung. Dieser enthält Stoffe, die nur mit Zulassung verwendet werden dürfen.


Meldepflicht gegenüber Lieferkette und Behörden
Die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste bringt Verpflichtungen für ihre Anwender mit sich. So müssen Unternehmen, die Erzeugnisse (wie Elektrogeräte, Bekleidung, Maschinen etc.) in die EU einführen oder dort herstellen, ihre Kunden umgehend und unaufgefordert informieren, falls ihre Produkte Stoffe aus der Liste in einer Konzentration von über 0.1 Gewichtsprozent beinhalten. Ab dem 1. Juni 2011 besteht darüber hinaus eine Meldepflicht gegenüber der europäischen Chemikalienagentur ECHA.

Unternehmen, die Erzeugnisse in der EU herstellen oder dorthin einführen, müssen die ECHA demnach benachrichtigen, wenn ihre Erzeugnisse Stoffe aus der Kandidatenliste in einer Konzentration über 0.1% enthalten und die absolute Menge dieser Stoffe in den Erzeugnissen eine Tonne pro Hersteller und Jahr überschreitet. Diese Meldung hat innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme des betreffenden Stoffes in die Kandidatenliste erfolgen. Die Verpflichtung entfällt, falls die entsprechende Verwendung des Stoffes bereits bei der ECHA registriert worden ist (siehe Liste der registrierten Stoffe).


Beim Import von Stoffen aus nicht EU-Ländern in die EU muss die Meldepflicht vom EU-Importeur wahrgenommen werden. Die ECHA bietet auf ihrer Webseite weitere Informationen über die Pflichten bezüglich Stoffen in Erzeugnissen.


Neue und überarbeitete Hilfsmittel
Der Leitfaden für Stoffe in Erzeugnissen wurde von der ECHA am 1. April in einer neu überarbeiteten Fassung herausgegeben. Er steht auf der ECHA-Website zum kostenlosen Download bereit. Am 19. Mai führt die ECHA zudem ein Webinar (Schulung via Internet) zum den Meldepflichten für Stoffe in Erzeugnissen durch.


Für Unternehmen, die mit REACH-Anfragen oder Sicherheitsdatenblättern in verschiedenen Sprachen umgehen müssen, hat die ECHA eine neue Datenbank entwickelt. Die ECHAterm-Datenbank enthält Begriffsdefinitionen für die REACH und CLP-Terminologie in 22 europäischen Amtssprachen. Der Zugriff auf die Datenbank erfolgt über die Seite http://echa.cdt.europa.eu.


Ebenfalls neu veröffentlicht wurde ein Leitfaden zur Kennzeichnung und Verpackung gemäss der europäischen CLP-Verordnung. Auch dieser Leitfaden steht auf der ECHA-Website zum kostenlosen Download bereit.