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Schweiz und EU: Aktuelle Regulierung von Stoffen

Die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe in der Schweizer Chemikalienverordnung wird per 1. August 2013 an die Europäische Kandidatenliste unter REACH angepasst. Einige dieser Stoffe wurden in die Zulassungsliste unter REACH aufgenommen, darunter Chromtrioxid.

Mit der Übernahme gewisser Elemente von REACH in der Schweizer Chemikaliengesetzgebung wurde auch die Kandidatenliste unter REACH in die Chemikalienverordnung (ChemV) übernommen (Swissmem berichtete). Diese Liste in Anhang 7 der ChemV wird per 1. August 2013 an die REACH Kandidatenliste angepasst. Konkret bedeutet dies die Aufnahme von 53 Substanzen und entsprechende Kommunikationspflichten.

Kommunikationspflicht entlang der Lieferkette

Die Pflichten, die mit Anhang 7 verbunden sind, sind dieselben, die für die Kandidatenliste unter REACH gelten: Wenn ein solcher besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von mehr als 0.1 Gewichtsprozent auf den gesamten Gegenstand bezogen enthält, kommen Kommunikationspflichten zum Zuge. Gewerbliche Abnehmer müssen unaufgefordert über das Vorliegen des Stoffes im Gegenstand und über die sichere Verwendung des Stoffes informiert werden, private Abnehmer müssen auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.


Zukünftige Regulierung von Chromverbindungen

Die Stoffe auf der REACH Kandidatenliste erhalten den Kandidatenstatus für eine Aufnahme in Anhang XIV von REACH. Im Frühling wurden weitere acht Stoffe in diesen Anhang aufgenommen, die sogenannte Zulassungsliste. Damit ist die Verwendung im EU-Raum nach dem jeweils definierten Ablauftermin nur noch mit einer Zulassung erlaubt. Unter den aufgenommenen Stoffen finden sich auch Chromtrioxid und weitere Chromverbindungen. Aufgrund der fehlenden Alternativen für gewisse Anwendungen wie die Hartverchromung wurde diese Aufnahme im Vorfeld hart kritisiert, insbesondere weil keine Ausnahme vorgesehen ist. Eine Zulassung für diese Chromverbindungen muss bis zum 21. März 2016 beantragt werden, Ablauftermin ist der 21. September 2017.

Nachvollzug in der Schweiz

In der Schweiz ist mit einem Nachvollzug in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) zu rechnen. Da dabei keine Anhörung vorgesehen ist, ruft das Bundesamt für Gesundheit (BAG) dazu auf, Informationen zu Verwendungen und Risiken bis Ende August 2013 zu übermitteln. Von Interesse sind insbesondere Schweizer Marktvolumina, besondere Verwendungen in der Schweiz oder Hinweise auf die Rahmenbedingungen der Verwendung. Entsprechende Informationen können vertraulich an Swissmem (c.rothnoSpam@swissmem.ch) und an das BAG (cheminfonoSpam@bag.admin.ch) gemeldet werden.Dienstleistung von Swissmem im Chemikalienbereich Swissmem informiert seine Mitglieder durch ein Informations-Mailing in unregelmässigen Abständen über die wichtigsten Entwicklungen im Chemikalienrecht der Schweiz und der EU, die die MEM-Industrie betreffen. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Christine Roth (c.rothnoSpam@swissmem.ch). Weiterführende InformationenAktueller Anhang 7 ChemVRevision Anhang 7 ChemV (Informationsschreiben)Revision Anhang 7 ChemV (Liste) Anhang 1.17 ChemRRV Kandidatenliste REACHAnhang XIV Weitere Informationen des Bundesamtes für Gesundheit