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Schwierigkeiten bei der Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EFTA und den Golfstaaten

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In den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) wissen die Zollbehörden ĂŒber das Freihandelsabkommen mit der EFTA oft nicht ausreichend Bescheid. Das SECO empfiehlt den Schweizer Firmen, auf einer prĂ€ferenziellen Verzollung zu bestehen.

Vier Wochen nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens der EFTA mit den Golfstaaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) muss festgestellt werden, dass die Zollbehörden in den GCC-Staaten nur unzureichend ĂŒber das in Kraft getretene Abkommen informiert sind. Die EFTA-Staaten und die Staaten des Golfkooperationsrates haben vor fĂŒnf Jahren ein umfassendes Freihandelsabkommen unterzeichnet. Nachdem die Ratifikationsverfahren in allen Vertragsstaaten abgeschlossen worden waren, ist das Freihandelsabkommen seit dem 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Das FHA wird von der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten (FĂŒrstentum Liechtenstein, Island. Norwegen, Schweiz) seit dem 1. Juli 2014 angewendet. Dasselbe erwartet die Schweiz (wie auch die anderen EFTA-Staaten) natĂŒrlich auch von den GCC-Staaten. Sollten sich bei der Zollabfertigung in den GCC-Staaten Probleme ergeben, so rĂ€t das SECO den Firmen ausdrĂŒcklich, auf einer prĂ€ferenziellen Verzollung zu bestehen und auch in jedem Fall in diesem Zusammenhang ein von den Schweizer Zollbehörden validiertes EUR.1 vorzulegen. Sollte die prĂ€ferenzielle Verzollung in einem GCC-Staat nicht möglich sein, so sollte bei den lokalen Zollbehörden unbedingt eine provisorische Verzollung zum Normalzollansatz beantragt werden, um die Möglichkeit einer nachtrĂ€glichen prĂ€ferenziellen Verzollung nach Lösung allfĂ€lliger Schwierigkeiten zu erhalten. Bei Schwierigkeiten oder fĂŒr RĂŒckfragen wenden Sie sich bitte an unseren Swissmem Zoll-Spezialisten Nicolas Stephan, Tel. 044 384 48 40, Email: <link n.stephan@swissmem.ch>n.stephan@swissmem.ch</link>

Letzte Aktualisierung: 30.07.2014