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Stundenlöhner: Wie verhält es sich mit der Abgeltung von Ferien und Feiertagen?

Bei unregelmässigen Anstellungen hat das Bundesgericht eine Abgeltung des Ferienlohnes als Ausnahme zugelassen. Es empfiehlt sich jedoch, den Ferienzuschlag auf jeder Lohnabrechnung auszuweisen, aber erst beim Ferienbezug auszubezahlen.

In der Regel zahlen die Arbeitgeber den Angestellten im Stundenlohn nur Lohn, wenn wirklich gearbeitet wird. Bei Ferien und anlässlich von Feiertagen wird hingegen kein Lohn entrichtet. Als Entschädigung dafür wird ein Lohnzuschlag für nicht bezogene Ferien und Feiertage von mindestens 8.33% ausbezahlt.

Ferienentschädigung

Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden kann, als wenn er in diesem Zeitraum einen Arbeitseinsatz gehabt hätte.

Art. 329d Abs. 2 OR besagt weiter, dass während der Dauer des Anstellungsverhältnis die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Sie müssen in natura bezogen werden. Beide aufgeführten Normen sind zwingend.

Wer diese zwingenden Bestimmungen missachtet, tut dies auf eigenes Risiko und riskiert, dass sie trotzdem zur Anwendung kommen. Daraus folgt, dass Ferien, die während des Arbeitsverhältnisses durch Geld abgegolten wurden, als nicht bezogen gelten und vom Arbeitgeber am Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nochmals zu bezahlen sind.

Bei unregelmässigen Anstellungen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten, hat das Bundesgericht eine Abgeltung des Ferienlohnes in Abweichung vom Gesetzestext als Ausnahme zugelassen. Das Bundesgericht forderte jedoch einerseits, dass im Einzelarbeitsvertrag der Ferienlohn separat aufgeführt wird, entweder mit einem fixen Betrag oder einem Prozentsatz (der Ferienzuschlag bei vier Wochen Ferien im Jahr beträgt 8.33% des Bruttolohnes, bei fünf Wochen Ferien 10.64% und bei sechs Wochen Ferien 13.04%).

Andererseits muss in jeder einzelnen Lohnabrechnung genau festgelegt sein, wie hoch die Ferienentschädigung ist. Eine Vertragsklausel wie zum Beispiel «inkl. Ferienentschädigung» genügt nicht und wird von jedem Gericht als ungültig erklärt. Das Bundesgericht scheint jedoch seine bisherige Praxis mindestens teilweise zu überdenken und hat in BGE 129 III 493 angedeutet, dass es künftig die laufende Auszahlung von Ferienlohn auch bei unregelmässiger Arbeit nicht mehr gestatten werde.

Aus diesen Gründen ist heute auch bei unregelmässigen oder kurzen Arbeitseinsätzen von einer laufenden Auszahlung des Feriengeldes mit jeder Lohnzahlung eher abzuraten. Nur so kann die konkrete Gefahr einer Nachzahlung entgangen werden. Es empfiehlt sich, den Ferienzuschlag zwar auf jeder Lohnabrechnung zu berechnen und auszuweisen, aber erst beim Ferienbezug auszubezahlen.

Feiertagsentschädigung

Auch an Feiertagen erhalten Stundenlöhner häufig keine Lohnzahlungen des Arbeitgebers. Die Schweiz kennt nur einen eidgenössischen Feiertag, für welchen die Lohnzahlung vorgeschrieben ist, nämlich den 1. August. Für alle übrigen Feiertage gibt es keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.