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Unterstellung von Kadermitarbeitern unter das Arbeitsgesetz: Welches ist die Definition des höheren, leitenden Angestellten?

Höhere, leitende Angestellte unterstehen dem Arbeitsgesetz nicht und haben keinen Anspruch auf Entschädigung von Überzeitstunden. Ein neuer Bundesgerichtsentscheid legt die Definition des höheren, leitenden Angestellten eng aus.

Höhere, leitende Angestellte unterstehen dem Arbeitsgesetz nicht und haben deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigung von Überzeitstunden. Gemäss Art. 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz verfügt der höhere leitende Angestellte – jeweils in Abhängigkeit der Grösse des Betriebs – über weitreichende Entscheidungsbefugnisse oder kann Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und damit auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils nachhaltigen Einfluss nehmen. In der Praxis stellt sich jedoch immer wieder die Frage, wie diese Definition des höheren, leitenden Angestellte auszulegen ist.

Ein neuer Bundesgerichtsentscheid geht von einer engen Auslegung aus: Ausschlaggebend ist, ob der Mitarbeiter betreffend Einstellung und Einsatz des Personals, die Einteilung der Arbeitszeiten im gesamten Unternehmen, betreffend die Lohnpolitik oder die Jahresziele des Unternehmens oder eines Bereichs selbständige Entscheidbefugnisse hat. Allein die Zugehörigkeit zum Kader reicht nicht aus, die Geltung des Arbeitsgesetzes auszuschliessen.

Indizien für weitgehende Entscheidungsbefugnisse sind bspw. die Einzelzeichnungsberechtigung, die Möglichkeit des Stichentscheids bei Stimmengleichheit im Leitungsgremium oder der abschliessende Entscheid über die Anstellung von Personal und die Festsetzung des zu bezahlenden Salärs.

Das Bundesgericht geht damit davon aus, dass auch ein Mitarbeiter in einer sehr wichtigen Position, in welcher er Entscheidbefugnisse bezüglich des täglichen Geschäfts hat und den Umsatz massgeblich beeinflusst, nicht als höherer, leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsgesetzes gilt. Das bedeutet, dass selbst Geschäftsleitungsmitglieder nicht als höhere, leitende Angestellte gelten, wenn ihnen zwar gewisse Entscheidbefugnisse zukommen, sie aber in letzter Konsequenz für strategische Entscheide die Zustimmung bspw. eines Delegierten des Verwaltungsrates benötigen.

Geleistete Arbeitsstunden, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit übersteigen und damit Überzeitstunden sind, müssen demnach auch für Mitarbeiter, die in hohen Kaderpositionen tätig sind, vergütet werden.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. August 2010, 4A_258/2010.