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Vernehmlassung zur Verordnung über den Personalverleih

Swissmem lehnt die Teilrevisionen der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und der Gebührenverordnung AVG vollumfänglich ab.

Ausgangslage:

Seit längerer Zeit besteht in der Schweiz mit dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) ein relativ umfassendes Regulativ in diesem Bereich. Dieses wurde durch die Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und die Gebührenverordnung AVG weiter konkretisiert.

Im Januar 2013 wurde Swissmem zur Stellungnahme betreffend den Teilrevisionen der Arbeitsvermittlungsverordnung und der Gebührenverordnung AVG eingeladen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 hat Swissmem ihre Stellungnahme gegenüber dem Seco eingereicht.

Position Swissmem:

Das Seco stellt sich auf den Standpunkt, dass das AVG und die dazugehörigen Verordnungen knapp gehalten sind. Dies lasse Raum für Interpretationen, was nach Ansicht des Seco häufig zu Fehlannahmen führe. Mit den vorgesehenen Revisionen sollen gewisse Fragestellungen, die heute im Vollzug zu Problemen führten, geklärt werden und eine Schweiz weite rechtsgleiche Umsetzung des Gesetzes sowie ein verbesserter Schutz der Arbeitnehmer und Stellensuchenden sichergestellt werden.

Auch wenn die zur Revision vorgesehenen Bestimmungen sich primär an Personalverleihunternehmen richten, liess sich Swissmem zu den geplanten Änderungen vernehmen, denn ihre Mitgliedfirmen sind als Einsatzbetriebe indirekt von diesen betroffen. Zudem stellt das bewilligungsfreie gelegentliche Überlassen von Mitarbeitern an fremde Einsatzbetriebe für viele Mitgliedfirmen eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar, die für einen optimalen Einsatz der vertraglich eingebundenen Arbeitskräfte unverzichtbar ist.

Swissmem hat denn auch den Fokus in ihrer Vernehmlassung auf das gelegentliche Überlassen von Arbeitskräften in dritte Einsatzbetriebe gelegt und gefordert, dass dies weiterhin bewilligungsfrei möglich bleiben muss. Eine diesbezügliche Bewilligungspflicht wie auch zusätzliche Einschränkungen würden zusätzliche administrative Hürden mit entsprechenden Kostenfolgen bedeuten, was sich negativ auf den Anteil der fest angestellten Mitarbeitenden auswirken dürfte. Denn ein Arbeitgeber wird ohne diese Flexibilität tendenziell von Anfang an auf temporäre Arbeitskräfte ausweichen.

Zwar sind keine Bestrebungen auszumachen, diese Freiheit im Grundsatz einzuschränken. Einige der vorgeschlagen «redaktionellen Änderungen» führten aus Sicht von Swissmem indes nicht zu einer Klärung der aufgeworfenen Fragen, sondern zu weiterem Interpretationsspielraum insbes. Auch hinsichtlich dem gelegentlichen Überlassen von Mitarbeitenden an dritte Einsatzbetriebe.

Besonders abzulehnen ist zudem das Bestreben des Seco, über den Verordnungsweg festzusetzen, dass auch im Falle der Anwendung des GAV Personalverleih allfällig bessere Lohnbestimmungen eines GAV des Einsatzbetriebes vorgehen sollen. Bezüglich dieser Frage besteht bereits ein klares Regelwerk im allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih. Nach Ansicht von Swissmem besteht kein Grund, Regelungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV zum Gegenstand von Verordnungsbestimmungen zu machen, können diese zum einen relativ einfach von den Sozialpartnern geändert werden, was dann wiederum zu einem Revisionsbedarf der Verordnung führen würde, um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Zum andern soll der Gesetzgeber nicht ohne Not tätig werden und dabei vertragliche Übereinkünfte in den Verordnungsrang heben.

Swissmem lehnt die Teilrevisionen der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und der Gebührenverordnung AVG vollumfänglich ab, da mit Blick auf die Begründungen des Seco generell kein Revisionsbedarf ausgewiesen ist. Zudem führen die Vorschläge nicht zur Klärung offener Fragen und verfolgen insgesamt einen unnötig protektionistischen Ansatz. Auch der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) liess sich mit einer stärker auf die Personalverleihunternehmen gerichteten Begründung ablehnend zu diesen Revisionen vernehmen.

Swissmem wird die Thematik weiterhin aufmerksam verfolgen und ihre Positionen in die Diskussion einbringen. Für Fragen steht Ihnen Herr Jürg Granwehr, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.granwehrnoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.