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Verschärfte Energieeffizienz-Anforderungen für Elektromotoren ab 1. Juli 2011

Ab dem 1. Juli 2011 müssen neu in der Schweiz in Verkehr gebrachte Elektromotoren der Energieeffizienzklasse IE2 oder höher entsprechen. In der EU gilt diese Anforderung bereits ab dem 16. Juni. Im Rahmen einer Revision der Energieverordnung werden derzeit zudem die längerfristigen Effizienzanforderungen an Elektromotoren festgelegt. Die Schweizer Vorschriften sollen dabei weitgehend ans EU-Recht angepasst werden.

Die Schweizer Vorschriften für die Energieeffizienz von Elektromotoren richten sich, mit einigen Unterschieden, nach den entsprechenden EU-Vorschriften. In der Schweiz sind die Anforderungen im Anhang 2.10 der Energieverordnung geregelt, in der EU gelten die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 640/2009.


Schrittweise Verschärfung der Anforderungen
Gemäss der Energieverordnung müssen netzbetriebene, elektrische Normmotoren in der Schweiz seit dem 1. Januar 2010 mindestens die Effizienzklasse IE1 erreichen. Ab dem 1. Juli 2011 gelten die strengeren Anforderungen der Effizienzklasse IE2. Produkte, die den Vorschriften der Energieverordnung nicht entsprechen, dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 2011 verkauft werden.


Die europäische Gesetzgebung fordert die Einhaltung von IE2 bereits ab dem 16. Juni 2011; bis dahin gelten keine Mindestanforderungen bezüglich der Motoreneffizienz. Ab 2015 bzw. 2017 werden die EU-Anforderungen in zwei Stufen weiter verschärft. In der aktuellen Schweizer Gesetzgebung ist eine solche Verschärfung noch nicht abgebildet. Sie soll jedoch im Rahmen einer aktuell laufenden Verordnungsrevision analog zur EU eingeführt werden.


Anpassung der Energieverordnung ans EU-Recht
Die laufende Revision will die Energieverordnung auch in anderen Bereichen stärker ans EU-Recht angleichen. So bestehen heute gewisse Unklarheiten im Bezug auf den Begriff des Inverkehrbringens. «Inverkehrbringen» umfasst gemäss Art. 1 Bst. p der aktuellen Energieverordnung jedes Verkaufen, Vertreiben, Vermarkten oder Abgeben von Anlagen oder Geräten. Im Rahmen der laufenden Verordnungsrevision soll diese Definition dahingehend geändert werden, dass sie nur noch das «erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt» beinhaltet. Dies würde der EU-Rechtspraxis entsprechen und die Situation für Schweizer Hersteller, Importeure und Händler vereinfachen.


Weitere Änderungen sind bezüglich des Geltungsbereichs und der Kennzeichnungsvorschriften geplant. In diesen Bereichen soll die Energieverordnung zukünftig direkt auf die Bestimmungen der EU-Verordnung 640/2009 verweisen.

Stellungnahme zur Revision
Die laufende Revision der Energieverordnung umfasst neben den Anforderungen für Elektromotoren auch Vorschriften für weitere MEM-Produkte (siehe Artikel «Revision der Energieverordnung: Neue Energieeffizienz-Anforderungen für verschiedene MEM-Produkte»). Swissmem wurde eingeladen, im Rahmen der laufenden Anhörung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesamts für Energie Stellung zu nehmen.

Betroffene Mitgliedunternehmen sind nun ihrerseits gebeten, ihre Bemerkungen zu den Anhörungsunterlagen bis spätestens Mitte Juni an Sonja Studer, Ressortleiterin Energie (s.studernoSpam@swissmem.ch; Tel. 044 384 4866) zu richten.