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Volle Personenfreizügigkeit für die EU-8-Staaten

Staatsangehörige aus den EU-8-Staaten – dazu gehören Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei, die 2004 der EU beigetreten sind – kommen ab dem 1. Mai 2011 in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit.

Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsgrundlage gutgeheissen.
Für Personen aus den EU-8-Staaten gelten somit ab dem 2. Quartal 2011 keine Zulassungbeschränkungen (Kontingente, Inländervorrang, arbeitsmarktliche Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen) mehr.

Nach Ablauf der bisherigen Übergangsfrist (bis 30.4.2011) kann die Schweiz die Anzahl Aufenthaltsbewilligungen nur noch dann beschränken, wenn die Zuwanderung von Arbeitskräften stark ansteigt. Auf diese sogenannte Schutzklausel (Ventilklausel) kann sich die Schweiz für die EU-8-Staaten frühestens im Mai 2012 berufen. Die Klausel ist bis spätestens 2014 anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung der genannten Klausel ist, dass die Zahl der ausgestellten Bewilligungen in einem bestimmten Jahr um mindestens 10% über dem Schnitt der vorangegangenen drei Jahre liegt.


Bei allfälligen Fragen oder Unterstützung bei der Gesuchsstellung steht Ihnen Frau Anne-Catherine Koller-Dolivo (Swissmem, Arbeitgeberpolitik, 044 384 41 11) gerne zur Verfügung.