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Weiterbildungskosten und Lohnausweis

Jeder Arbeitgeber ist an qualifizierten und kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter interessiert. Damit diese fachlich immer auf dem neuesten Stand sind, benötigen sie ständige Weiterbildung. Wie werden diese Kosten jedoch im Lohnausweis korrekt ausgewiesen?

Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die möglichen Konstellationen und deren Lösung.

1. Aus- und Weiterbildung – Rechnung geht an Arbeitnehmer

Die Firma offeriert dem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs. Der Mitarbeiter meldet sich bei der Schule direkt an und erhält die Rechnung nach Hause geschickt. Er verrechnet diese Kosten via Spesenformular bei seinem Arbeitgeber. In Ziffer 13.3 sind alle vom Arbeitgeber für Aus- und Weiterbildung (inkl. Fahrt- und Verpflegungsspesen für den Kursbesuch) vergüteten Beträge anzugeben, die dem Mitarbeiter in Geldform ausbezahlt werden.

2. Aus- und Weiterbildung – Rechnung geht an Arbeitgeber (bis CHF 12'000); kein Abzug beim Arbeitnehmer

Die Firma offeriert dem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs. Der Mitarbeiter meldet sich bei der Schule direkt an. Die Rechnung geht an den Arbeitgeber und dieser vergütet der Schule direkt die Kurskosten von CHF 4000. Beiträge an Aus- und Weiterbildungen, die der Arbeitgeber direkt der Schule bezahlt, müssen erst ab einem Betrag von CHF 12'000 pro Jahr deklariert werden. Sobald dieser Grenzwert jedoch überstiegen wird, muss der gesamte Beitrag an die Aus- resp. Weiterbildung des Arbeitnehmers auf dem Lohnausweis unter Ziffer 13.3 ausgewiesen werden.

3. Aus- und Weiterbildung – Rechnung geht an Arbeitgeber (über CHF 12'000) – kein Abzug beim Arbeitnehmer

Die Firma offeriert dem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs. Der Mitarbeiter meldet sich bei der Schule direkt an. Die Rechnung geht an den Arbeitgeber und dieser vergütet der Schule direkt die Kurskosten von CHF 11'000. Zusätzlich werden dem Mitarbeiter Fahrt- und Verpflegungsspesen für den Kursbesuch von CHF 1400 vergütet. Da hier der Grenzwert von CHF 12'000 überschritten wird, muss der gesamte Beitrag an die Aus- resp. Weiterbildung des Arbeitnehmers auf dem Lohnausweis unter Ziffer 13.3 ausgewiesen werden.

4. Aus- und Weiterbildung – typisch berufsbegleitende Kurse

Die Firma schickt den Mitarbeiter in einen typisch berufsbegleitenden Computerkurs (Sprachkurs, mehrtägiges Fachseminar). Die Rechnung lautet auf die Firma und wird von dieser direkt beglichen. Da es sich um einen typisch berufsbegleitenden Kurs handelt, muss dieser nicht auf dem Lohnausweis ausgewiesen werden, unabhängig von der Höhe der Kurskosten.

5. Aus- und Weiterbildung – firmeninterne Kurse

Der Arbeitgeber organisiert für seine Mitarbeiter einen firmeninternen Kommunikationskurs und bucht hierzu einen externen Referenten. Diese Aus- bzw. Weiterbildung muss auf dem Lohnausweis nicht ausgewiesen werden, unabhängig von der Höhe der Kurskosten.

6. Aus- und Weiterbildung – diverse Kurse während eines Kalenderjahrs

Die Firma offeriert dem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs mit Diplomabschluss. Zusätzlich kann der Mitarbeiter ein Sprachdiplom erwerben. Der Mitarbeiter meldet sich bei den Schulen direkt an. Die Rechnungen gehen an den Arbeitgeber. Dieser vergütet den Schulen direkt die Kurskosten von CHF 12'500 (Weiterbildung) sowie CHF 2500 (Sprachdiplom). Die Kosten für das Sprachdiplom müssen auf dem Lohnausweis nicht ausgewiesen werden (typisch berufsbegleitende Weiterbildung). Für den Weiterbildungskurs mit Diplomabschluss muss der gesamte Beitrag auf dem Lohnausweis unter Ziffer 13.3 ausgewiesen werden.

7. Aus- und Weiterbildung – Rechnung geht an Arbeitgeber; Abzug beim Arbeitnehmer

Der Mitarbeiter möchte einen Weiterbildungskurs mit Diplomabschluss besuchen, der 15'000 kostet. Da diese Weiterbildung auch im Interesse des Arbeitgebers liegt, beteiligt sich dieser mit 50% an den Kurskosten. Der Mitarbeiter meldet sich bei der Schule an. Die Rechnung geht an den Arbeitgeber, dieser vergütet die gesamten Kurskosten der Schule direkt. Der Kurskostenanteil vom Arbeitnehmer wird ihm vom Gehalt in Abzug gebracht. Da der Arbeitgeber effektiv «nur» CHF 7500 für die Weiterbildung aufgewendet hat, muss diese Weiterbildung nicht in der Ziffer 13.3 ausgewiesen werden. Für diesen Fall ist auf dem Lohnausweis keine spezielle Ziffer vorgesehen. Damit der Arbeitnehmer seinen Anteil an den Kurskosten jedoch in der Steuererklärung geltend machen kann, sollte man seinen Anteil in den Bemerkungen aufführen. Bemerkung in Ziffer 15: Abzug für Weiterbildung (Kursbezeichnung) von CHF …

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.