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Welchem GAV untersteht das Personalrestaurant?

Der Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes (L-GAV) beinhaltet auch eine spezielle Regelung für Kantinen und Personalrestaurants. Es gilt einige Abgrenzungen zu beachten.

Seit dem 1. Juli 2013 gilt im Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes (L-GAV) ein neuer Geltungsbereich, der auch eine spezielle Regelung für Kantinen und Personalrestaurants beinhaltet. Die materiellen Änderungen sind in diesem Bereich indes gering: Früher wie heute sind Kantinen, welche durch betriebseigenes Personal bedient werden und nur den Angestellten des Betriebes zur Verfügung stehen, dem L-GAV des Gastgewerbes nicht unterstellt. Einige Abgrenzungen sind aber neu definiert und zu beachten.

Was gilt für die Unterstellung von Kantinen und Personalrestaurants unter den L-GAV des Gastgewerbes? Im Grundsatz sind Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen erbringen vom L-GAV erfasst. Kantinen sind davon jedoch ausgenommen, wenn die folgenden beiden Bedingungen alle beide erfüllt sind:

  1. Kantinen dürfen im Wesentlichen nur dem Personal des Betriebes dienen, also für Aussenstehende nicht zugänglich sein; sonst sind sie dem L-GAV des Gastgewerbes unterstellt. Mit «im Wesentlichen» ist an Ausnahmefälle gedacht, wenn z.B. ein beauftragter EDV-Spezialist oder Elektriker, die im Betrieb eine Arbeit ausführen oder ein Kunde, der für eine Vertragsverhandlung im Betrieb weilt, die Kantine besuchen. Solche Fälle begründen keine Unterstellung. Unterstellt wäre aber zum Beispiel ein Personalrestaurant oder eine Kantine, welche neben dem betriebseigenen Personal auch den Mitarbeitern benachbarter Betriebe zur Verfügung steht.
  2. Ausserdem muss eine Kantine - um nicht von L-GAV des Gastgewerbes erfasst zu sein - durch betriebseigenes Personal, also Angestellte des Betriebes, bedient werden. (Auch hier sind - zumindest theoretisch - kleine Ausnahmen denkbar, wenn z.B. eine lediglich beauftragte und nicht angestellte Aushilfe einige Stunden eingesetzt würde. Solche Fälle dürften aber in der Praxis ohne Bedeutung bleiben.) Wird eine Kantine oder ein Personalrestaurant durch einen externen Betreiber geführt, stellt sich die Unterstellungsfrage bei diesem: Als Unternehmer der gastgewerbliche Leistungen erbringt, ist er dem L-GAV des Gastgewerbes unterstellt.

Was ist zu beachten / Wie ist vorzugehen?

  • Steht eine Kantine gemäss den obigen Präzisierungen nicht nur dem betriebseigenen Personal zur Verfügung, gelten für die Anstellungsbedingungen des Kantinenpersonals die Bestimmungen des L-GAV im Schweizer Gastgewerbe. Dabei handelt es sich wie bei allen GAV im Wesentlichen um Minimalstandards zugunsten der Arbeitnehmer (Mindestlöhne, durchschnittliche Höchstarbeitszeiten, Ferienansprüche; …). Der L-GAV des Gastgewerbes ist greifbar unter: www.l-gav.ch.
  • Melden Sie in diesem Fall die Kantine bei der zuständigen kantonalen Kontrollstelle an, damit sie als gastgewerblicher Betrieb im Sinne des L-GAV erfasst werden kann.
  • Wird eine Kantine durch externes Personal oder durch einen externen Betreiber bedient, sollten diese auf die Unterstellung aufmerksam gemacht werden und sich ebenfalls bei der Kontrollstelle melden, falls sie nicht bereits erfasst sind.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.

Wir danken Herrn Thomas Jaisli für die Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrages.