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Wie ist eine beschrÀnkte ArbeitsunfÀhigkeit eines Mitarbeiters zu beurteilen?

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Artikel 336c OR schrĂ€nkt die Möglichkeit des Arbeitsgeber ein, einen Arbeitsvertrag im Krankheitsfall aufzulösen. Die Schutzfrist fĂŒr den Mitarbeiter ist aufgehoben, wenn er eine andere Arbeit ausfĂŒhren kann.

Wer kennt die Situation nicht, dass ein Mitarbeiter fĂŒr eine bestimmte TĂ€tigkeit beschrĂ€nkt arbeitsunfĂ€hig ist. Dabei weist er ein Zeugnis aus, das eine teilweise oder vollstĂ€ndige ArbeitsunfĂ€higkeit des Mitarbeiters bestĂ€tigt, mit dem Zusatz jedoch, dass er anderweitig einsetzbar ist. Was ist in einer solchen Situation zu tun und kann, zum Schutz, Artikel 336c OR angewendet werden? Artikel 336c OR schrĂ€nkt die Möglichkeit des Arbeitgebers ein, einen Arbeitsvertrag wĂ€hrend eines bestimmten Zeitraums aufzulösen, namentlich bei Krankheit und wĂ€hrend eines dehnbaren Zeitraums aufgrund des Dienstalters des Mitarbeiters. Der Bundesrat begrĂŒndet diese Schutzklausel damit, dass es einen «Schutz gegen eine Entlassung in unpassendem Moment gibt, nicht weil der Mitarbeiter wegen der ArbeitsunfĂ€higkeit keine Arbeitsstelle suchen kann, sondern weil eine Einstellung des Mitarbeiters durch einen neuen Arbeitgeber nach der gesetzlichen KĂŒndigungsfrist als sehr unwahrscheinlich betrachtet wird».
Wie ist, nach dieser Aussage, eine ArbeitsunfÀhigkeit eines Mitarbeiters zu beurteilen, wenn diese sich auf eine einzige TÀtigkeit beschrÀnkt im Unternehmen, in dem er arbeitet?

  • Das Verwaltungsgericht von ZĂŒrich hat am 21.12.2005 einem Mitarbeiter den Schutz gemĂ€ss Artikel 336c OR verwehrt mit der BegrĂŒndung, dass die Ärzte ihn fĂŒr eine andere Arbeit als arbeitsfĂ€hig beurteilt haben, als die TĂ€tigkeit, fĂŒr die er bisher angestellt war.
  • Das Obergericht des Kantons Luzern hat am 24.11.2008 entschieden, dass die ArbeitsunfĂ€higkeit auf die Nachtarbeit beschrĂ€nkt sei und dass der Mitarbeiter fĂŒr eine andere TĂ€tigkeit arbeitsfĂ€hig sei. Die Richter waren der Meinung, dass in diesem Fall der Schutz gemĂ€ss Artikel 336c OR nicht zur Anwendung kommt.

Es sieht somit ganz danach aus, als ob die Schutzfrist nicht anzuwenden ist, sobald der Mitarbeiter aufgrund bestimmter UmstĂ€nde im Zusammenhang mit seiner Arbeit bestimmte Arbeiten nicht mehr ausfĂŒhren kann, er jedoch absolut in der Lage ist eine andere Arbeit auszufĂŒhren. Das Arztzeugnis muss ĂŒber diesen Punkt eine klare Aussage machen. Um weitere Details ĂŒber die GrĂŒnde der ArbeitsunfĂ€higkeit eines Mitarbeiters zu erfahren, ohne dabei das Berufsgeheimnis zu verletzen, könnte auf Musterzeugnisse der «Swiss Insurance medicine» zurĂŒckgegriffen werden (dafĂŒr mĂŒssten Sie vielleicht ihre Betriebsreglemente entsprechend anpassen). Sie finden die Musterzeugnisse unter dem Link:
<link www.swiss-insurance-medicine.ch/index.php;http://www.swiss-insurance-medicine.ch/index.php?MenuID=182&UserID=2&ContentID=199</link>
Die Hilfe des Vertrauensarztes kann auch hilfreich sein. Da die Gesetzeslage in diesem Zusammenhang schnell Àndern kann, empfehlen wir Ihnen, sich in solch einem Fall in Ihrem Unternehmen, an Swissmem zu wenden.

Letzte Aktualisierung: 24.09.2012