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Wie ist eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters zu beurteilen?

Artikel 336c OR schränkt die Möglichkeit des Arbeitsgeber ein, einen Arbeitsvertrag im Krankheitsfall aufzulösen. Die Schutzfrist für den Mitarbeiter ist aufgehoben, wenn er eine andere Arbeit ausführen kann.

Wer kennt die Situation nicht, dass ein Mitarbeiter für eine bestimmte Tätigkeit beschränkt arbeitsunfähig ist. Dabei weist er ein Zeugnis aus, das eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bestätigt, mit dem Zusatz jedoch, dass er anderweitig einsetzbar ist. Was ist in einer solchen Situation zu tun und kann, zum Schutz, Artikel 336c OR angewendet werden?

Artikel 336c OR schränkt die Möglichkeit des Arbeitgebers ein, einen Arbeitsvertrag während eines bestimmten Zeitraums aufzulösen, namentlich bei Krankheit und während eines dehnbaren Zeitraums aufgrund des Dienstalters des Mitarbeiters. Der Bundesrat begründet diese Schutzklausel damit, dass es einen «Schutz gegen eine Entlassung in unpassendem Moment gibt, nicht weil der Mitarbeiter wegen der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsstelle suchen kann, sondern weil eine Einstellung des Mitarbeiters durch einen neuen Arbeitgeber nach der gesetzlichen Kündigungsfrist als sehr unwahrscheinlich betrachtet wird».
Wie ist, nach dieser Aussage, eine Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters zu beurteilen, wenn diese sich auf eine einzige Tätigkeit beschränkt im Unternehmen, in dem er arbeitet?

  • Das Verwaltungsgericht von Zürich hat am 21.12.2005 einem Mitarbeiter den Schutz gemäss Artikel 336c OR verwehrt mit der Begründung, dass die Ärzte ihn für eine andere Arbeit als arbeitsfähig beurteilt haben, als die Tätigkeit, für die er bisher angestellt war.
  • Das Obergericht des Kantons Luzern hat am 24.11.2008 entschieden, dass die Arbeitsunfähigkeit auf die Nachtarbeit beschränkt sei und dass der Mitarbeiter für eine andere Tätigkeit arbeitsfähig sei. Die Richter waren der Meinung, dass in diesem Fall der Schutz gemäss Artikel 336c OR nicht zur Anwendung kommt.

Es sieht somit ganz danach aus, als ob die Schutzfrist nicht anzuwenden ist, sobald der Mitarbeiter aufgrund bestimmter Umstände im Zusammenhang mit seiner Arbeit bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen kann, er jedoch absolut in der Lage ist eine andere Arbeit auszuführen. Das Arztzeugnis muss über diesen Punkt eine klare Aussage machen.

Um weitere Details über die Gründe der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters zu erfahren, ohne dabei das Berufsgeheimnis zu verletzen, könnte auf Musterzeugnisse der «Swiss Insurance medicine» zurückgegriffen werden (dafür müssten Sie vielleicht ihre Betriebsreglemente entsprechend anpassen). Sie finden die Musterzeugnisse unter dem Link:
http://www.swiss-insurance-medicine.ch/index.php?MenuID=182&UserID=2&ContentID=199
Die Hilfe des Vertrauensarztes kann auch hilfreich sein. Da die Gesetzeslage in diesem Zusammenhang schnell ändern kann, empfehlen wir Ihnen, sich in solch einem Fall in Ihrem Unternehmen, an Swissmem zu wenden.