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Zustellung der Kündigung

Der Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung ist besonders dann von Bedeutung, wenn die Kündigung kurz vor Ende des Monats ausgesprochen wird. Die folgenden Ausführungen zeigen auf, was es dabei zu beachten gilt.

In der Praxis stellen sich regelmässig Fragen zum Thema «Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung», welche insbesondere dann von rechtlicher Bedeutung sind, wenn die Kündigung kurz vor Ende des Monats ausgesprochen wird. In einem konkreten Fall wurde einem seit längerem arbeitsunfähigen Mitarbeiter kurz vor Ende des Kalendermonats gekündigt. Um die Frist auf Monatsende noch wahren zu können, begab sich der Personalchef persönlich vor Ort an den Wohnort des Mitarbeiters.

Damit die Übergabe des Kündigungsschreibens rechtlich verbindlich belegt werden konnte, liess er sich von zwei Personen begleiten. Nachdem eine persönliche Übergabe des Schreibens am Wohnort des Mitarbeiters nicht möglich war, warf der Personalchef das Schreiben vor den beiden Zeugen in den Briefkasten des Mitarbeiters. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren war unter anderem strittig, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung als zugegangen zu gelten hat. Das Gericht kam in diesem Fall zum Schluss, dass der Zustellungszeitpunkt der Tag gewesen ist, an dem das Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingeworfen wurde.

Eine Kündigung gilt grundsätzlich als zugestellt, wenn diese in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, bzw. entfaltet ihre Wirkungen erst zum Zeitpunkt des Empfangs durch den Adressaten (BGE 113 II 259). Normale, d.h. per A-Post oder B-Post versandte Kündigungsschreiben gelten grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, wenn diese im Briefkasten oder im Postfach des Empfängers abgelegt worden sind, d.h. in den Verfügungsbereich dieser Person gelangt ist.

Oftmals wird ein Kündigungsschreiben jedoch mit eingeschriebenem Brief zugestellt. Sofern dieser eingeschriebene Brief nicht abgeholt wird, so gilt dieser gemäss überwiegender Lehrmeinung als zugestellt, sobald dessen Abholung von einem korrekten Arbeitnehmer erwartet werden darf. Somit gilt, dass der Brief in der Regel auf den dem Zustellversuch folgenden Tag als zugestellt gilt. Anders hätte das Gericht wahrscheinlich im oben erwähnten Fall entschieden, wenn der Arbeitgeber gewusst hätte, dass der Mitarbeiter z.B. ferienbedingt abwesend gewesen wäre.

Eine Kündigung gilt grundsätzlich nicht als fristgerecht zugestellt, wenn der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Zustellung des Kündigungsschreibens aufgrund seiner Ferien abwesend gewesen ist und der Arbeitgeber davon Kenntnis hatte. Bezieht der Arbeitnehmer jedoch ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber Ferien, so gilt die Kündigung auf das Datum des Zugangs ausgesprochen und nicht auf die effektive Kenntnisnahme nach der Rückkehr aus den Ferien. Der Arbeitgeber kann also jederzeit auch während der Ferien eines Mitarbeitenden kündigen, die Kündigung wird aber in der Regel erst nach der Rückkehr aus den Ferien wirksam, wenn der Mitarbeitende von der Kündigung Kenntnis nehmen konnte.

Dies ist allenfalls von Bedeutung, wenn die Kündigung zum Monatsende ausgesprochen worden ist. Falls es möglich ist, nachzuweisen dass der Mitarbeitende sich die Post in die Ferien nachschicken liess, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden die Kündigung rechtsgültig an die ihm bekannte Ferienadresse zustellen. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass dies unter Umständen eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes oder die Vereitelung des Feriengenusses nachsichziehen kann.

Ein Kündigungsgespräch sollte in erster Linie unter Anwesenden stattfinden. Dabei empfiehlt es sich, die Übergabe des Kündigungsschreibens durch den gekündigten Mitarbeitenden schriftlich bestätigen zu lassen oder im Falle der Weigerung des Mitarbeiters, die Übergabe schriftlich durch zwei Zeugen bestätigen zu lassen. Für weitere rechtliche Auskünfte zu diesem Thema steht Ihnen der Rechtsdienst des Bereichs Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung.