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Zweifel am Arztzeugnis

Bei unfall- oder krankheitsbedingten Absenzen muss der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung mit einem Arztzeugnis belegen. Die Arbeitgeberin kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass sich dieser durch einen Vertrauensarzt der Firma untersuchen lässt.

Fehlt ein Arbeitnehmer wegen Unfall oder Krankheit, hat er die Arbeitsverhinderung zu belegen. In der Regel wird dieser Beweis mittels Arztzeugnis erbracht. Die Arbeitgeberin hat das Recht, ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein solches Zeugnis zu verlangen. Vertraglich kann auch eine längere Frist vereinbart werden (z.B. ab dem 3. Krankheitstag).

Hat die Arbeitgeberin berechtigte Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses, kann sie auf ihre Kosten vom Arbeitnehmer verlangen, dass sich dieser durch einen Vertrauensarzt der Firma untersuchen lässt. Da dieses Recht in der Rechtslehre nicht unumstritten ist, empfiehlt es sich, den Beizug eines Vertrauensarztes im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement ausdrücklich festzuhalten.

Widersprechen sich die Beurteilungen des Vertrauensarztes und des den Arbeitnehmer behandelnden Arztes, hat die Arbeitgeberin die anspruchsvolle Aufgabe, welchem Arztzeugnis sie mehr Glauben schenken will. Hierfür ist es empfehlenswert, dass die Arbeitgeberin die Widersprüche zwischen den beiden Arztzeugnissen klärt, indem sie den Arzt des Arbeitnehmers über den abweichenden Befund des Vertrauensarztes informiert und um eine schriftliche Erklärung bittet. Fällt die Erklärung nicht überzeugend aus, kann die Arbeitgeberin sich überlegen, ob sie es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen möchte.

Im Fall eines Gerichtsverfahrens unterliegen die Arztzeugnisse der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht berücksichtigt insbesondere auf welche Art und Weise die ärztlichen Untersuchungen stattfanden. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen, hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.