GemĂ€ss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV) liegt Pikettdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmende neben der normalen tĂ€glichen Arbeit fĂŒr allfĂ€llige ArbeitseinsĂ€tze, fĂŒr die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen oder fĂŒr KontrollgĂ€nge bereitzuhalten hat. In der Praxis stellen sich diesbezĂŒglich immer wieder Fragen in Bezug auf Organisation und Planung, EntschĂ€digung, Abgrenzung zu anderen Arbeitsformen etc. Das Staatssekretariat fĂŒr Wirtschaft, SECO, hat zu diesem Thema ein aktuelles Merkblatt erstellt, welches zu den brennenden Fragen Antworten gibt. Das Merkblatt steht als <link fileadmin/user_upload/Newsletter/2013/April/MB_Pikett_de.pdf _blank download>PDF-Dokument zum Download</link> bereit. FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik, Herr Andrea Mischa TrĂŒssel, gerne zur VerfĂŒgung (<link a.truessel@swissmem.ch>a.truessel@swissmem.ch</link>; 044 384 42 26).