Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren (Art. 329 Abs. 3 OR). Der Arbeitnehmer hat also einen gesetzlichen Anspruch auf diese ausserordentliche Freizeit. Dies auch dann, wenn er selber gekündigt hat. Die Dauer und der Zeitpunkt werden allerdings vom Arbeitgeber bestimmt. Dieser hat dabei auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Üblicherweise wird ein halber Tag pro Woche oder wenn der Arbeitnehmer das wünscht, 2 x 2 Stunden, gewährt. Je nach Alter oder Beruf des Arbeitnehmers und der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann sich die zu gewährende Zeit aber erhöhen. Die Termine für die Stellensuche muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Nur die für das Vorstellungsgespräch und den Weg dorthin effektiv benötigte Zeit ist frei zu geben. Das Lesen von Stelleninseraten oder die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen hat der Arbeitnehmer dagegen in seiner ordentlichen Freizeit zu erledigen. Ob der Arbeitnehmer für die effektiv benötigte Zeit zur Stellensuche den Lohn zugute hat, ist umstritten. Soweit die Stellensuche jedoch unverschuldet ist und nicht ausserhalb der Arbeitszeit erfolgen kann, ist wohl ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Rahmen von Art. 324a OR zu bejahen. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.